Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Eine Ausfertigung der Übersichten haben die Behörden der mittelbaren Gemeinden, in 
denen kein Arbeitsamt besteht, dem Bezirksamt vorzulegen, das sie dem Hauptarbeitsamt 
einsendet. 
Dem letzteren haben auch die Magistrate derjenigen unmittelbaren Städte, in denen 
kein Arbeitsamt besteht, eine Ausfertiqung der Ubersicht zu übermitteln. 
7. Die Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen kein Arbeitsamt besteht, 
senden die Vormerkungsblätter (Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1) sofort an das nächstgelegene Arbeits- 
amt ein. 
Sie halten ferner für Lehrstellen suchende Knaben und Mädchen, welche die Volks- 
hauptschule nicht mehr besuchen, sowie für Arbeitgeber, die Lehrlinge benötigen, Formblätter 
nach Muster 3 und 4 vorrätig und geben sie unentgeltlich an die Beteiligten ab. Auf Ver- 
langen gehen sie diesen bei der Ausfüllung der Formblätter an die Hand und übernehmen 
deren Einsendung an das Arbeitsamt. 
Tätigkeit der Arbeitsämter. 
8. Die Arbeitsämter haben die Zahl der bei ihnen vorliegenden Gesuche um Zuweisung 
einer Lehrstelle und um Zuweisung von Lehrlingen unter Angabe der Berufsart in der bei 
ihnen üblichen Weise öffentlich bekauntzugeben. Übersichten über die Lehrstellensuchenden sollen 
sie, soweit veranlaßt, auch den landwirtschaftlichen Bezirksausschüssen, Handwerkskammern, 
Handelskammern, Handelsgremien und sonstigen Körperschaften mitteilen, bei deren Mitgliedern 
voraussichtlich ein Bedarf nach Lehrlingen bestehen wird. Mit der Mitteilung ist die Auf- 
forderung zu verbinden, offene Stellen dem Arbeitsamt anzumelden und dessen Vermittlung 
in Anspruch zu nehmen. 
Im übrigen bemißt sich die Lehrstellenvermittlung nach dem bei dem Arbeitsamt be- 
stimmten Verfahren. Die Vorschriften der Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des 
Innern vom 17. Dezember 1916 (M l. S. 271) über die Weitergabe der nicht erledigten 
Gesuche an die Hauptarbeitsämter, über die Aufnahme der offenen Stellen in die Sammel- 
liste usw. finden auch auf die Lehrstellenvermittlung Anwendung. 
II. Berufsberatung. 
Gemeindliche Berufsberatungsstellen. 
9. Im Anschluß an die Arbeitsämter und wenn möglich unter Eingliederung in diese 
sind von den Gemeinden nach Maßgabe des Bedürfnisses Berufsberatungsstellen für Jugendliche 
einzurichten. Hierbei ist Bedacht zu nehmen auf die Mitwirkung von Lehrern, Arzten, 
namentlich der Schulärzte, dann der Berufsvertretungen (Industrie, Handel, Handwerk und
	        
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