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kennen, sobald sie sich vergewissert hat, daß derselbe auf die in ihrem Zollgebiete
zulässige Art angelegt ist und den verabredeten Bedingungen entspricht. Dieselbe
ist aber befugt, soweit sie es für erforderlich erachtet, eine Vervollständigung des
Verschlusses vorzunehmen.
10.
Inwieweit die Züge unter Begleitung von Lollbeamten gestellt werden
sollen, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der beiden Zollgebiete
überlassen.
Den Begleitungsorganen sind in den zu überwachenden Zügen zweckent-
sprechende Plätze und sofern sie von der Begleitung zurückkehren, Pätze in einem
Personenwagen der ihnen gebührenden Klasse unentgeltlich einzurdumen.
/l11.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede Anderung des Fahrplanes (Fahrordnung)
rücksichtlich der die Grenze überschreitenden Züge und deren Anschlußzüge spätestens
acht Tage, bevor sie in Wirksamkeit tritt, dem Grenzzollamte und den von der
Zollverwaltung etwa noch weiter bezeichneten Zolldienststellen anzuzeigen.
Dagegen sind nicht fahrplammäßige Züge (Sonder= oder Erforderniszüge,
Züge in mehreren Teilen, Lokomotivfahrten) von der Grenzstation nur dem
zuständigen Grenzzollamte schriftlich, und zwar so frühzeitig anzuzeigen, daß die
für die Revision und Abfertigung dieser Lüge notwendigen Verfügungen seitens
des Zollamtes noch zeitgerecht getroffen werden können.
ç 12.
Die Vorschriften eines jeden Landes in betreff der wegen Zolldefraudationen
oder Kontraventionen verwirkten Strafen und diejenigen, in welchen Verbote oder
Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs ange-
ordnet sind, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Ebenso
ist es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen, in Fällen, in denen
erhebliche Gründe des Verdachtes, daß eine Defraude versucht werde) obwalten,
zur Revision der Waren und zu den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzooll-
amte sowohl, als auch nötigenfalls bei anderen Amtern schreiten zu lassen.
13.
Die zwischen Osterreich-Ungarn und einzelnen deutschen Staaten bestehenden
Erleichterungen des Eisenbahnwerkehrs sollen, sofern sie weiter gehen als die vor-
stehenden Bestimmungen, auch ferner aufrecht bleiben.
14.
Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich-
zeitig mit dem heute unterzeichneten Zusatzvertrag zum Handels= und Zollvertrag
zwischen Osterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891
in Kraft treten, und unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung neu