Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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ämtern kommen der Natur der Sache nach nur diejenigen als Steuerstellen in Betracht, 
deren Bezirk an eine schiff= oder flößbare Binnenwasserstraße angrenzt oder von einer solchen 
durchschnitten wird. Befinden sich an einem Orte mehrere Steuerstellen, z. B. mehrere Rent- 
ämter oder ein Rentamt und eine zuständige Zollbehörde, so kann die Versteuerung nach 
Wahl des Anmeldungspflichtigen bei jeder von ihnen erfolgen. Von den Stadtrentämtern 
in München ist nur das Stadtrentamt I, von den Rentämtern in Nürnberg nur das Rentamt 
Nürnberg I, von den Rentämtern in Augsburg nur das Rentamt Augsburg II zur Er- 
hebung der Abgabe zuständig. 
6. Im Falle der Einzelversteuerung kann die Abgabe auch bei den mit der Erhebung 
von Abgaben für die Benützung von Hafenanlagen, Schiffsanlege= und Ländeplätzen be- 
trauten staatlichen oder gemeindlichen Behörden und Beamten entrichtet werden. Die 
Behörden und Beamten haben in diesem Falle die Anmeldung (§ 21 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen des Bundesrats) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere 
auf die Übereinstimmung mit den Fracht= und sonstigen Ladepapieren zu prüfen, den Abgabe- 
betrag in der Anmeldung festzustellen und unter gleichzeitiger Eintragung in das nach dem 
#er2. anliegenden Muster 2 zu führende Verzeichnis für das zuständige Rentamt zu vereinnahmen. 
Dah eine Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte Abgabe nebst 
den Fracht= und Ladepapieren an den Anmelder zurückzugeben, das andere Stück als Beleg 
zu dem Verzeichnisse zu nehmen. Die eingehobenen Beträge sind — bei den gemeind- 
lichen Stellen nach Abzug der der Gemeinde nach § 2 Abs. III der Verordnung vom 
11. September 1917, GVBl. S. 553 zukommenden Vergütung mit dem Verzeich- 
nisse nebst den Belegen am Schlusse jedes Monats an das Rentamt einzusenden, zu dessen 
Bezirk die einhebende Stelle gehört. Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten. Das Rentamt 
bestätigt den Empfang und trägt die eingehobenen Abgaben in das Anmeldungs= und Ein- 
nahmebuch ein. Die eingehobenen Beträge sind unverkürzt in Einnahme zu stellen und die 
Vergütungen an die Gemeinden ausgablich zu verrechnen (vgl. V Ziff. 6). 
7. Der im § 23 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene 
Versteuerungsnachweis kann auch durch Vorlegung der Versteuerungsanmeldung an die zur 
Entgegennahme der Abgabe nach II Ziff. 6 befugten Stellen geführt werden. Diese haben 
mit der Anmeldung nach § 23 Abs. 1 Satz 4 zu verfahren. 
8. Vordrucke zu den Versteuerungsanmeldungen (Muster 9 zu § 21 Abs. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats) können von den als Steuerstellen für die Entrichtung 
der Abgabe im Wege der Einzelversteuerung in Betracht kommenden Rentämtern (vgl. II Ziff. 5 
Satz 2) zum Preise von 2 Pfg für das Stück in kleineren Mengen bezogen werden. Die Rent- 
ämter haben über den Bestand an Vordrucken und den Verkauf nach näherer Bestimmung der Re- 
gierungsfinanzkammer Aufschreibungen zu führen. Die Ausgaben für die Vordrucke sind im Haus-
	        
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