Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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m Die Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. gilt auch für die im Dienstbereiche 
der Heeresverwaltung wiederverwendeten Beamten im Ruhestande, die weder militärisch 
eingezogen noch mit Heeresbeamtenstellen beliehen sind. Sie gelten als im sonstigen öffent- 
lichen Dienste im Sinne von Ziff. 2 der Bekanntmachung vom 16. Februar Ifd. Is. 
wiederverwendet. 
1* 
# Beamte im Ruhestande, die militärisch eingezogen oder mit Heeresbeamtenstellen beliehen 
sind, erhalten die Kriegsteuerungsbeihilfe, die sich für sie bei entsprechender Anwendung von 
Ziff. 2 Abs. II, Ziff. 3 Abs. II ff. der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is.P berechnet. 
Dabei werden für die Berechnung der Vergütung nach Ziff. 2 Abs. I Satz 1 und Ziff. 3 
Abs III Satz 1 a. a. O. und des Einkommens im Sinne von Ziff. 7 Abs. II gegenwärtiger 
Bekanntmachung diejenigen Bestandteile des militärischen Diensteinkommens nicht in Ansatz 
gebracht, die nach den hierfür maßgebenden Vorschriften (Ziff. 2 bis 8 der Bekanntmachung 
vom 18. Juni 1915 — GVl. S. 65) auf das Wartegeld, den Ruhegehalt oder die 
Pension nicht angerechnet werden. 
München, den 19. Juni 1918. 
v. Dandl. v. Srennig. Dr. v. Knilling. Dr. v. Grettreich. 
IJ. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzuer. Staatsrat v. Weigert.
	        
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