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sowie die Anmeldungen der Steuerpflichtigen über das Einbringen von Luxusgegenständen
in das Inland sind in einer Umsatzsteuerliste E nach Anleitung des Musters 11 einzutragen. #
(2) Gibt der Erwerber die im § 26 des Gesetzes vorgeschriebene Erklärung, für die .
Vordrucke nach dem Muster 12 zu verwenden sind und die zweckmäßigerweise in doppelter Luster,
Ausfertigung zu verlangen sein wird, bei dem Umsatzsteueramte nicht innerhalb zweier Wocen —
nach der zollamtlichen Abfertigung ab, so ist er an die Verpflichtung hierzu und an die
Einzahlung der Steuer zu erinnern. Vordrucke für die Erklärung werden bei den Umsatz-
steuerämtern kostenlos abgegeben. Die Erklärung kann an Amtsstelle mündlich erfolgen.
Auf die Erinnerung finden die in den §§ 49 und 50 getroffenen Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
(3) Die Abgabe und der Inhalt der Erklärung sowie die Einzahlung der in der Er-
klärung zu berechnenden Steuer sind, soweit nicht Steuerfreiheit mit Rücksicht auf die nach
820 Abs. 1 des Gesetzes beigebrachte Bescheinigung eintritt, in der Umsatzsteuerliste zu ver-
merken, der Steuerbetrag überdies im Einnahmebuch zu vereinnahmen. Über den Steuer-
betrag ist nach Maßgabe der Steuerfestsetzung in der Erklärung, gegebenenfalls unter Rück-
Labe der einen, mit unterschriftlich vollzogener Steuerberechnung versehenen Ausfertigung der
Erklärung, ein Empfangsbekenntnis zu erteilen, in dem etwaige Nachforderungen vorzu-
behalten sind.
(4) Ergibt die Nachprüfung der Erklärung, daß die Angaben nicht glaubhaft und das
Entgelt zu niedrig angegeben sind, so ist der dem höheren gemeinen Werte entsprechende
Steuerbetrag mittels eines Steuerbescheids (§ 67) mit der Bemerkung nachzufordern, daß
hiergegen nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben ist. Die Nachforderungen und deren Ein-
gang sind gleichfalls in der Liste zu vermerken und zu überwachen, die Einzahlung selbst ist
im Einnahmebuche nachzuweisen. Im übrigen gilt wegen der Anfrechnung usw. das im
§ 60 hinsichtlich der Umsatzsteuerlisten U und I. Gesagte.
(5) Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen, wann und unter welchen Voraus-
setzungen die Zollstellen vom Einbringer des Gegenstandes für den Steuerbetrag Sicherheit
zu verlangen haben.
§ 65.
(1) Bei dem Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes be- b Sonder-
zeichneten Art ins Ausland findet die Erklärung, wenn der Verbringer zu den im § 1 einungen
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört, gleichzeitig mit der Erklärung nach § 17 Verbringen
des Gesetzes statt; dabei ist das Entgelt für den Gegenstand oder, wenn ein solches nicht von nuruer
vereinbart ist, der gemeine Wert des Gegenstandes in dem Steuerabschnitte des Verbringens der im § 10
ins Ausland einzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob das Entgelt in diesem Steuerabschnitte tn 2½
vereinnahmt ist oder nicht. genannten Ari
ins Ausland.