Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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festzustellen. Durch entsprechende Mitteilungen an die Gemeindeverwaltungen oder an die 
Presse ist dafür zu sorgen, daß die Waldbesitzer über die Bedentung der Frage nach der 
Höhe der Einkünfte aus Waldbesitz und die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung über die Bedeutung der bei Ziff. 8 des Steuererklärungsvordrucks eingefügten. 
Frage aufgeklärt werden. Es ist den Rentämtern, bei denen es die besonderen Verhältnisse 
wünschenswert erscheinen lassen, gestattet, bezüglich der erwähnten Bestimmungen Ergänzungen 
des Vordrucks vorzusehen. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Vollzug. 
des Art. 21 Abs. II des Eink St Ges. und des Art. 9 Abs. IV des Kap tWes. nicht kleinlich 
gehandhabt werden und nicht zu umständlichen Schreibereien führen soll. 
In die Erläuterungen zum Steuererklärungsvordruck (Anlage 13 zu § 47 Abs. V 
der VollzVorschr. zum Eink St Ges.) ist die neue Fassung der Art. 5, 18, 19, 20, 21, 29 
des Eink StGes. und des Art. 1 des Kap St Ges. aufzunehmen. Der Vermerk über den Inhalt 
des Art. 17 des Eink St Ges. ist entsprechend richtig zu stellen. Als Gesetzesdatum ist statt 
des 14. August 1910 der 17. August 1918 anzuführen. 
ie Verpflichtung zur Vorlage der im Art. 32 des Eink St Ges. bezeichneten Behelfe 
obliegt auch den in Bayern nur beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften. 
VErwerbsgesellschaften, die trotz rentamtlicher Aufforderung die in Art. 32 des Eink St Ges. 
bezeichneten Behelfe nicht vorlegen, werden gemäß Art. 77 des Eink St Ges. mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 7. 
(Art. 11 a des And Ges., Art. 36 Abs. II des Ein St Ges.) 
Auf Grund der der Staatsregierung übertragenen Anordnungsbefugnis wird verfügt: 
1. Die Veranlagung der Vermögensteuer und der Reichssteuern, für deren 
Veranlagung Art. 36 ff. des Eink St Ges. gilt, bleibt dem Steuerausschuß auf jeden Fall 
vorbehalten. Das gleiche gilt für Steuerausscheidungen beim Mangel vorgängiger 
Vereinbarung im Sinne des Art. 22 des UmlGes. und für die Entscheidungen über die 
Zubilligung von Steuerermäßigungen nach Art. 20 des Eink St Ges. 
2. Sofern das steuerbare Einkommen nur aus Beruf ufw. herrührt, hat das 
Rentamt die Veraulagung vorzunehmen mit Ausnahme jedoch jener Fälle, in denen auch 
„pichtfeststehende“ Berufseinkünfte von mehr als 3000 —X zu veranlagen sind. 
3. Sosern das steuerbare Einkommen nicht aus Beruf oder nicht nur aus 
Beruf usw. herrührt, bleibt die Veranlagung, wenn das steuerbare Einkommen auf mehr 
als 3000 1 fsestzusetzen ist, dem Steuerausschuß auf jeden Fall vorbehalten. Ist das 
steuerbare Einkommen auf nicht mehr als 3000 festzusetzen, so bleibt — sofern es sich
	        
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