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§ 24.
1) Die Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung der Einzelpersonen, die nach Stener-
§ 34 Abs. 1 des Gesetzes zu einer Vermögenserklärung verpflichtet sind, wird durch die ertlaͤrung.
oberste Landeefinanzbehörde festgesetzt.
(2) Die Steuererklärung der Gesellschaften (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes) ist in der Zeit
vom 1. bis zum 31. Oktober 1918 abzugeben. Für Gesellschaften, deren viertes Kriegs-
geschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, erstreckt sich die Frist auf sechs Monate
nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs.
(3) Eine beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgegebene unrichtige oder unvoll-
ständige Steuererklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehr-
einkommen oder Vermögen zu erfolgen hat, ist vom Abgabepflichtigen zur Vermeidung des
im 8§ 39 des Gesetzes angedrohten Rechtsnachteils spätestens innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Steuerbescheids (§ 35 des Gesetzes) der Behörde gegenüber zu berichtigen
oder zu vervollständigen.
§ 25.
(1) Für die Vermögenserklärung der Einzelpersonen ist das Muster der Besitzsteuer-
erklärung siungemäß zu verwenden.
(2) Für die Gesellschaften ist die Kriegssteuererklärung nach Anleitung des Musters 3 .
zu gestalten.
8 26.
Von dem festgestellten Mehreinkommen und Vermögen der Einzelpersonen sowie von Berechnung
dem festgestellten Mehrgewinne der Gesellschaften ist die Kriegsabgabe zu berechnen, und der Kriegs.
abgabe und
das Ergebnis der Veranlagung in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B einzutragen. d
ntragung
8 27. in —
(n) Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung der Muster 4 und 5 Sitener.
zu erteilen. Er hat zu enthalten bescheid.
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, —
die Berechnungsgrundlagen der augeforderten Abgabe, soweit sie dem abgate. 5
pflichtigen nicht anderweit bereits mitgeteilt sind,
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel-
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind,
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle,
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt.
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