Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Auf Grund des Steuerbuchs (der Geschäftsbücher) geprüft und richtig befunden. 
(Name)............................................................ 
, (Dienstbezeichnung) ... 
(10) Die Steuerbücher und die an ihre Stelle tretende Geschäftsbücher sind fünf Jahre 
lang nach dem Jahre, in dem der letzte Monatsabschluß erfolgt ist, aufzubewahren. 
g 84. 
(1) Für die Dauer der Zulassung zum Abrechnungsverfahren fällt die Ausstellung 
versteuerter Schlußnoten weg. 
(2) Der Abrechner hat, falls er der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete 
ist (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes), dem für die Abgabe nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes Verhafteten 
innerhalb der für die Ausstellung versteuerter Schlußnoten vorgeschriebenen Frist schriftlich 
davon Mitteilung zu machen, daß er zum Abrechnungsverfahren zugelassen sei und die Abgabe 
in dem anzugebenden Betrag und an dem zu bezeichnenden Tage im Steuerbuche verrechnet 
habe. Wird dem anderen eine Schlußnote oder eine sonstige schriftliche Abrechnung erteilt, so 
ist die im Satze 1 bezeichnete Mitteilung in diese aufzunehmen. Die Aufnahme der Mitteilung 
kann durch einen Stempelaufdruck etwa des folgenden Wortlauts geschehen: 
...... »f-PfReichsstempelabgabeimAbrechnungsvcrfahrenheute 
verrechnet. « 
(3) Ist ein anderer zunächst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet und ist dem Abrechner 
von diesem weder eine versteuerte Schlußnote noch eine Mitteilung der im Abs. 2 bezeichneten 
Art rechtzeitig zugegangen oder ist in der eingegangenen Schlußnote oder nach der eingegangenen 
Mitteilung ein zu geringer Abgabebetrag entrichtet, so hat der Abrechner die von ihm nach 
§ 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes nachträglich zu entrichtende Abgabe innerhalb der dort bezeichneten 
Frist im Abrechnungswege zu begleichen und dem anderen hiervon Mitteilung zu machen. 
(4) Ist der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete, nicht aber der für die 
Entrichtung der Abgabe verhaftete Vertragsbeteiligte (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes) zum Abrechnungs- 
verfahren zugelassen, so gelten für letzteren die im § 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes vorgesehenen 
Verpflichtungen, wenn ihm von dem zunächst Verpflichteten keine Mitteilung der im Abf. 2 
bezeichneten Art zugegangen oder nach der eingegangenen Mitteilung ein zu geringer Abgabe- 
betrag entrichtet ist. 
§ 85. 
(1) Bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommis- 
sionär eines Dritten handelt, ist die im 8 23 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochene Abgaben- 
ermäßigung oder Abgabenbefreiung für das Abwicklungsgeschäft mit dem Dritten, soweit die 
Kommissionäre im Abrechnungsverhältnisse stehen, davon abhängig, daß dem Zwischenkom-
	        
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