Instruction
fuͤr die Feuerpolizei-Commissare und deren Stellvertreter.
K. 1. Die Feuerpolizei-Commissare oder deren Stellvertreter sind
A. zu Einrichtung, Beaufsichtigung und Leitung der Feuerpolizei in ihren Districten,
und
B. zu Unterstützung der Obrigkeiten in gewissen, durch das Gesetz vom 14ten No—
vember 1835. und die Vollziehungsverordnung von demselben Tage naͤher be—
zeichneten Angelegenheiten der Brandversicherungsanstalt, so wie zu Vertretung
der Interessen dieser letztern im Allgemeinen, bestimmt.
9. 2. Die Ametsfuͤhrung derselben ist auf Uneigennuͤtzigkeit und Gemeinsinn berechnet.
Dieselben werden daher bei ihrer Anstellung nur auf die allgemeine Staatsbuͤrgerpflicht
verwiesen, sind auch für Unterlassung ihrer Berufspflichten, wenn sie durch Privatverhaͤlt—
nisse daran behindert werden, was jedoch hoffentlich möglichst selten geschelten wird, nicht
verantwortlich.
6. 3. Dieselben werden auf die Dauer von 3 Jahren angestellt, es kann jedoch nach
Ablauf dieser Zeit ihre Anstellung mir ihrer Zustimmung verlängert werden.
Bei dem Abgange haben solche die auf ihr Amt bezüglichen Gesetzeremplare (§. S.
und 20.) und Schriften an den Nachfolger abzugeben.
S 4. Jur ihre Diensigeschäfte innerhalb ihres Bezirks erhalten solche keine Vergütung.
Gür Verrichtungen ausserhalb ihres Bezirks in Brandversicherungs-Angelegenheiten,
haben sie die im §. 15. der Verordnung vom 1 ten November 1835. geordneten Reise-
kosten und Auslösungen, und zwar, insofern nicht ausnahmsweise eine sonstige Verpflichtung
zu deren Uibertragung eintritt, aus der Brandcasse zu beziehen.
6. 5. Oie Feuerpolizei-Commissare sind den Amtshauptleuten, als ihren nächsten
Dienstvorgesetzten, untergeordne#, den Ortsobrigkeiten aber coordinirt, jedoch steht bei ge-
meinsamen Geschäften die Leitung derselben, ausser der §. 15. bemerkten Leitung der bösch-
anstalten bei Feuersbrünsken, den Ortsobrigkeiten zu.
6. 6. In allen feuerpolizeilichen Angelegenheiren haben der Feuerpolizei-Commissar
und dessen Stellvertreter von jedem Einwohner seines Bezirks für ihre Anordnungen willige
Folgeleistung zu erwarten. Namentlich haben die Gendarmen, Ortspolizeioffizianten und
Gerichtspersonen deren Weisungen gebührend nachzugehen. Ungehorsam und Widersetzlichkeie
gegen deren Anordnungen, wird eben so wie Ungehorsam gegen andere Polizeibeamte ange-
sehen und geahnder, auch daher auf deren Amtrag in geeigneten Fällen mit sofortiger Au