Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  47.  589

Soweit  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  nach  Art.  8  Ziff.  11,  12  des  Einkommensteuergesetzes
  für  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  außer  Betracht  bleiben,  werden  die
entsprechenden  Kapitalrentensteuern  nur  mit  den  einfachen  Beträgen  in  Ansatz  gebracht.

V  Der  geringste  Ansatz  der  Einkommensteuer  beträgt  1  .

Art.  26.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  24,  25  ergibt,  werden  die  Gemeindeumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf  die
einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steueransätzen  ausgeschlagen.

Art.  27.

1  Die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25
Abs.  II,  III  erfolgt  durch  Beschluß  des  Steuerausschusses  oder  des  Rentamts,  dem  die  Steuerveranlagung
  zusteht.

I  Auf  die  Beschlußfassung  und  auf  die  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften  der  Art.  10
Abs.  II,  42  bis  64,  70,  72  Abs.  V,.  VI,  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

Art.  28.

1  Die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  25,  dann  die  Berechnung  und  Verteilung
der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  erfolgen  durch  die  Gemeindeverwaltung.  Die  Vornahme
dieser  Geschäfte  kann  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.

II  Die  Gemeindeverwaltungen  sind  befugt,  bei  den  Rentämtern,  in  der  Pfalz  auch  bei
den  Steuereinnehmereien  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen  Behelfe  einzusehen  und  Abschriften
davon  zu  nehmen.

Art.  29.

1  Die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  sowie
über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  welche  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen
  erfordern,  steht  der  Gemeindeverwaltung  zu.  Der  Beschluß  bedarf  in  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden
rechts  des  Rheins  der  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung.

II  Eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen  ist  dann  anzunehmen,  wenn  der  Umlagenhundertsatz
  (Art.  26)  gesteigert  wird.
Art.  30.

In  den  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  gelten  für  die  Beschlußfassung  (Art.  29)
folgende  besondere  Vorschriften:  ·
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Beschlufffassung.