Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  117.  1916.  689

g  6.
Sammelstelle  und  Verteilungsstelle.  ç
Sammelstelle  für  beschlagnahmte  Häute  und  Felle  ist  die  Deutsche  Rohhaut-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  28.
Verteilungsstelle  ist  die  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  in  Berlin  W.  9,  Budapester
Straße  11/12.
8  6.

Behandlung  der  Häute  und  Felle  bis  zur  Ablieserung  an  den  Gerber.
Die  Erlaubnis  zur  Verfügung  über  die  beschlagnahmten  Häute  und  Felle  ist  ferner
davon  abhängig,  daß  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden  oder  worden  sind:
1.  a)  Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Häute  und  Felle  sind  bei  der
Schlachtung  der  Tiere  sorgfältig  zu  behandeln.

b)  Großviehhäute  und  Kalbfelle  müssen  fleischfrei,  ohne  Horn,  ohne  Knochen,
ohne  Maul  (bei  Kalbfellen  die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar  hinter  den  Ohren
abgeschnitten),  ohne  Schweifbein  und  ohne  Klauen  abgeschlachtet  werden;
Roßhäute  und  Fohlenfelle  sind  ebenfalls  knochenfrei,  möglichst  fleischfrei,
langklauig  (die  Klauen  unmittelbar  am  Hai  abgeschnitten),  ohne  Schweifhaare
  und  Mähnen  abzuschlachten,  jedoch  ist  ihnen  der  größtmögliche  Flächeninhalt
  zu  belassen.  ·

Häute  und  Felle  abweichender  Schlachtart  dürfen  noch  bis  zum
30.  September  1916  bei  Innehaltung  der  in  §  4  gegebenen  Vorschriften
veräußert  und  abgeliefert  werden.

c)  Die  Großviehhäute  und  Kalbfelle  sind  nach  Entfernung  etwa  noch  anhaftender
  Fett=  und  Fleischteile  und  nach  dem  Erkalten  —  vor  dem  Salzen  —
zu  wiegen.  Die  Gewichtsfeststellung  hat  nach  Möglichkeit  durch  einen  vereidigten
  Wiegemeister  zu  erfolgen.  D  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht  ist
bei  diesen  Häuten  und  Fellen  in  unverlöschlicher  Schrift  (z.  B.  auf  einer
an  der  Haut  oder  dem  Fell  zu  befestigenden  Blech=  oder  Holzmarke,  durch
Stempeldruck  oder  geeigneten  Tintenstift)  zu  vermerken.  Gleichzeitig  ist  das
Gewicht  etwa  anhaftenden  Dungs  fachmännisch  zu  schätzen.

d)  Großviehhäute  und  Kalbfelle  sind  sogleich  nach  dem  Wiegen,  alle  Häute  und
Felle  aber  innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Fallen  vom  Verwalter  sorgfältig
  zu  salzen.

e)  Bei  Roßhäuten,  Ponyhäuten  und  Fohlenfellen  ist  die  Länge  (in  Zentimeter)
der  gut  ausgebreiteten,  aber  nicht  gezerrten  Haut,  gemessen  vom  Ohrloch  bis
zur  Schwanzwurzel,  nach  Ablauf  des  achten  Tages  nach  der  Salzung  festzustellen.
  Auch  diese  Feststellung  hat  nach  Möglichkeit  durch  einen  vereidigten
Wiegemeister  zu  erfolgen.

)  In  den  Büchern  und  Listen  ist  bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen  sowohl
das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht,  als  auch  das  nach  Abzug  des  geschätzten
Dunggewichtes  sich  ergebende  Reingewicht  (Grüngewicht),  bei  Roßhäuten,
Ponyhäuten  und  Fohlenfellen  die  vorschriftsmäßig  festgestellte  Länge  (in
Zentimeter)  aufzuführen.