Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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44. Ehescheidung kann an obigen Bestimmungen nichts ändern, sondern es ist im 
Zweifel so zu entscheiden, wie bei Fortdauer der Ehe enrschieden worden seyn würde. 
45. Andern Personen, als den Aeltern selbst, soll es nicht freistehen, über das 
Glaubensbekenntnis der Kinder eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Aen- 
derung zu treffen. 
§ 16. Hingegen Adoptivältern, welche durch eine förmliche Annahme an Kindes 
Scatt dem Kinde alle Rechte eines leiblichen ertheilt haben, stehr es frei, dasselbe auch in 
ihrer Confession zu erziehen, sofern die noch lebenden leiblichen Aeltern einwilligen, oder 
nach deren Tode ein rechtsbeständiger Vertrag (§. 7. und 8.), in welchem dieselben über 
die Confession ihrer Kinder bereits verfügt haben, nicht besteht. 
. 47. Ist ein solcher Vertrag jedoch nicht vorhanden, und kann solchen Kindern, 
von welchen in diesem Gesetze gehandele wird, Religionsunterricht in der Confession, die 
das Gesetz vorschreibt, um deswillen nicht ertheile werden, weil hierzu im Orte keine Gele- 
genheit vorhanden ist, so hat die Obrigkeit auf Verlangen derer, welchen die Sorge für 
die Erziehung obliegt, zu gestatten, daß gedachte Kinder in einer anderen als der gesetzlich 
bestimmten Confession durch Theilnahme an dem Religionsunterrichte in der Orksschule un- 
terwiesen werden. 
#. 18. In den Fällen, von welchen oben §. 9. 10. 11. 12. 16. und 17. gehan- 
delt wird, sindek hinsichtlich derjenigen Kinder, welche einmal das zehnte Jahr ihres Alters 
vollendet, und bis dahin gleichmässig in der einen oder anderen Confession Unterricht erhal- 
ten haben, ein Wechsel der Confession nicht mehr statt. 
§ 19. Serreitigkeicen, welche über die religiöse Erziehung der Kinder von Aeltern ver- 
schiedenen Glaubensbekenntnisses entstehen, sind vor der ordentlichen Ortsobrigkeit zu enc- 
scheiden. Auch haben die Obrigkeiten dafür, daß diesem Gesetze in allen Punkten nachge- 
gangen werde, von Amtswegen Sorge zu tragen, auch die Geistlichen und Schullehrer 
sich dahin mit ihren etroaigen Anfragen und Anträgen zu wenden. 
#. 20. Wer einen in gemischter Ehe lebenden Ehegatten durch Versprechungen, Dro- 
hungen oder Herabwürdigung der einen Confession zum Abschluß einer Uebereinkunft mie 
dem andern Ehegatten über die ihren Kindern zu gebende Erziehung in einer andern Con- 
fession verleiter, wird von seiner comperenten Obrigkeit das erste Mal mit funfzig Thaler 
Geldbusse oder drei Monaten Gefängnis, und im Wiederholungefall noch härker, ein Geist- 
licher aber, der sich dessen schuldig macht, mic Dienstentsetzung bestraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1sten November 1836. 
Friedrich August. 
  
Hans Georg von Carlowitz. 
Letzte Absendung;: am 12ten November 1836. 
 
	        
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