Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(308 ) 
15.) Verordnung, 
die Ernennung eines Wahlcommissars für den 46en städtischen Wahlbezirk 
betreffend; 
vom 7en November 1836. 
Im vierken städtischen Wahlbezirke ist die Wahl eines Seellverkrekers des Landtagsabgeord- 
neten, wegen neuerlich eingetretener Erledigung dieser Srelle, nöchig und zur teitung des Wahl- 
geschäftes 
der Referendar bei der Kreiedirection zu teipzig, Ferdinand von Weber, 
bestimmt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 7ten November 1836. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
W V76.) Verordnung 
zu Publication der, in Bezug auf die Bestrafung von Vergehen gegen den 
deutschen Bund, und auf die Auslieferung politischer Verbrecher auf dem 
deutschen Bundesgebiete, unter dem 18##en August 1836. gefaßten 
Bundesbeschlüsse; 
vom 15ten Ockober 1836. 
, Friedrich August, von GO-TE# Gnaden König von Sach- 
sen 2c. 2c. 20. thun hiermit kund, daß in Beziehung auf die Bestrafung von Vergehen 
gegen den deutschen Bund, und auf die Auslieferung politischer Verbrecher auf dem deue- 
schen Bundesgebiete in der Bundesplenarversammlung vom 18ten August 1836. ein Beschluß 
nachstehenden Inhalts gesaßt worden iist: 
Art. 1. Jedes Unzernehmen gegen die Existenz, die Inkegritäc, die Sicherheit oder 
die Verfassung des deutschen Bundes ist in den einzelnen Bundesstaaten, nach Maasgabe 
der in den letztern besiehenden oder bünftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen 
eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat begangene Handlung als Hochverrath, tandes- 
verrath, oder unter einer andern Benennung zu richten wäre, zu beurtheilen und zu bestrafen.
	        
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