Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Art. 2. ODie Bundesskaaten verpflichten sich gegen einander, Individuen, welche der 
Anstifrung eines gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integrirät, Verfassung oder 
Sicherheic eines andern Bundesstagkes gerichteren Unternehmens, oder einer darauf abzielenden 
Verbindung, der Theilnahme daran, oder der Begünstigung derselben belnzichtigt sind, dem 
verletzten oder bedrohren Seaate auf Verlangen auszuliefern, vorausgesetzt, daß ein solches 
Individuum niche entweder ein Unterchan des um die Auslieferung angegangenen Staates selbst, 
oder in demselben schon wegen anderer ihm zur tast fallender Verbrechen zu untersuchen oder 
zu bestrafen ist. Sollte das Unternehmen, dessen der Auszuliefernde beinzicheige ist, gegen 
mehrere einzelne Bundesstaaten gerichrer seyn, so hat die Auslieferung an jenen dieser Staa- 
ten zu geschehen, welcher darum zuerst das Ansuchen stellt. · 
Indem Wir, dem 89. Artikel der Verfassungsurkunde gemäs, die Publication des vor- 
stebenden Bundesbeschlusses verfügen, verordnen Wir zugleich, daß in den Ark. 2. angege- 
benen Fällen guch künftig der Borschrife des Gesetzes, die böhern Justizbehörden und den 
Instanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 2 8sten Januar 1835. §. 10. unter 4. nach- 
gegangen werde. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 56en October 1836. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jacob von Koönneritz. 
  
  
V9V7.) Verordnung, 
die Ausführung einer Bestimmung in §F. 261. des Gesetzes über Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen beereffend; 
vom 4ten November 1836. 
Das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsthellungen vom 17. März 1832. bestimmt 
. 45., daß jede nach den Vorschriften desselben übernommene Ablösungsrente auf dem 
verpflichteken Grundstücke und an dem übrigen Vermögen des Berpflichteten ebenso, wie es, 
nach der erläuterten Proceßordnung ad tit. 42. 9. 8., die Reallasten sind, versichert und 
bevorzugt seyn, auch gleich diesen durch Subhastation nicht erloͤschen, sondern mit dem
	        
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