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* 42. Jst aber ein gesetzlich begründeter Anspruch des Denuncianten auf einen
Strafancheil (s. w. u. 9 18) zu berücksichtigen, so erfolgt die Vertheilung der vor-
bandenen Jahlungemirtel nach folgenden Bestimmungen:
a) Vor allen Dingen sind die Ersatzgelder zu berichtigen.
Hiernächst
b) hat der Denunciant seinen Strafaneheil zu empfangen.
Dieser Strafantheil wird nach dem Nertoerlöse aus dem Confiscate, d. h. nach
demjenigen Betrage, welcher nach Abzug der Transport-, Erhaltungs-, Aufbewahrungs-,
Insertions= und Versteigerungskosten vom Gesammterlös übrig bleibt, ferner nach der
vollen Summe der rechtskräftig zuerkannten und vom Schuldigen wirklich eingebrach-
ten Geldstrafe berechnet.
Sodann "
c) kommen die Ansprüche wegen der Proceßkosten in der 6 11 vorgeschriebenen
Maase zur Befriedigung, folglich sind dieselben, wenn der Strafantheil des
Denuncianten die ganze, nach Abtragung der Ersatzgelder noch übrig bleibende
baare Masse absorbirt, von der Untersuchungsbehörde — mit Ausschluß der Pa-
trimonialgerichte — zu überkragen.
Bleibe dagegen nach völliger Abtragung der Proceßkosfen noch Baarschaft übrig, so
ist dieselbe endlich
d) auf den noch unberichtigten Theil der Geldstrafe zu rechnen.
6 13. Auf den Grund vorstehender Bestimmungen (69 11 und 12) ist jedesmal
vor wirklicher Verwendung erlangeer Abschlagszahlungen ein Vertheilungsplan zu den Un-
tersuchungsacten zu bringen.
II. Abänderungen.
§ 44. a.) zu 9§# 91 und 94 des gedachten Gesetzes.
Dem Zeugniß eines bei der Zoll= und Steuerverwaltung angestellten oder sonst ver-
mäge seines Amtes oder geleisteten Eides nicht nur zur Wahrnehmung des fiscalischen In-
teresse überhaupt, sondern auch zur Verhütung, Entdeckung und Anzeige der von Ande-
ren beabsichtigren oder verübten Zoll= oder Steuervergehen insbesondere verpflichteten Be-
amten, dafern nur daffelbe auf eigener Wahrnehmung der Gegenstände, über welche er
befragt wird, beruhet, auch ohne eidliche Bestärkung volle Gültigkeit beizulegen.
§ 15. Dieselbe Güleigkeit gebührt unter gleicher Voraussetzung dem Zeugnisse ei-
nes solchen Aufsichtsbeamten selbst dann, wenn von ihm das Vergehen zur Anzeige ge-
bracht worden und zwar in geringfügigen, auf weniger als funfzig Thaler Geldstrafe gehen-
den, Fällen guch ohne, in höheren Straffällen nach erfolgker eidlicher Bestärkung.