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Verbrecher ist jedoch das Empfangen des nöthigen Untkerhales für einen unerlaubken Ge-
winn nicht zu achten.
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstatter, oder aus dem Ver-
triebe gestohlner oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, ist mir Arbeikshausstrafe von
Einem Jahre bis zu sechsjähriger Zuchthausstrafe zweiren Grades zu belegen.
Art. 240. 1
Rückfall.
Auf rückfällige Diebe ist die Bestimmung Art. 58 anzuwenden. Ist jedoch Je-
mand bereits wenigstens zweimal wegen Diebstahls, Hehlerei oder Parthiererei gestohlner
Sachen bestraft worden, und wird derselbe auf das Neue rückfällig, so ist der Richrer
ermächrigt, ausser der im Art. 58 vorgeschriebenen Verlängerung der Dauer der Serafe
und statt der, oder auch neben den ebendaselbst bestimmten Schärfungen, die verwirkte
Strafe in der zunächst folgenden höhern Strafart verbüsen zu lassen.
Art. 241.
Vorenthaltung des Gefundenen.
Die Vorenthaltung einer gefundenen fremden Sache ist mit der Hälfce der auf den
einfachen Diebstahl gesetzten Strafen zu belegen, wenn derjenige, welcher sie verloren hat,
entweder dem Finder zur Zeit der Auffindung bekann war, oder ihm später zu einer
Zeit, wo er die Sache noch im Besitze hatte, bekannt wurde, oder der Finder zu der-
selben Zeit eine öffentliche Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt ließ. Har der Finder
einer verlornen Sache, ohne daß ihm der Eigenthümer oder die Aufforderung zu der
Zurückgabe bekannt wurde, derselben sich angemaße, oder binnen Vier Wochen, von
Zeit der Auffindung an, den Fund weder der Obrigkeic angezeigt, noch in einem, nach
den Verhältnissen geeigneten öffentlichen Blalte bekanne gemacht, oder nach Ablauf von
Dier Wochen, von Zeit seiner Bekanntmachung an, die Sache nicht an die Obrigkeie
abgeliefert, so ist er, wenn der Werth der Sache über Einen Thaler beträge, mit Ge-
fängniß bis zu Acht Wochen, oder, daferne dieses nicht über Drei Wochen ansteige, mit
verhälcnißmäsiger Geldbuse zu bestrafen.
Art. 242.
Veruntrauung.
Wer eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitz oder Gewahrsam, oder zu ver-
walten hat, und irgend eine Handlung vornimme, woraus die rechtewidrige Aneignung
der Sache entweder an sich oder nach den übernommenen besondern Verpflichtungen sich
ergiebt, ist nach Verhältniß des Werths derselben mie den Strafen des einfachen Dieb-
stahls zu belegen. (Art. 223) .
1838. 25