Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

1) Im ersten 
Straffalle, 
A. Zoll— 
defraudation. 
B. Contre- 
bande. 
2) im ersten 
Räckfalle. 
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& 7. icht minder rechtfereigt zwar der Manß#tlsieihes Sollordnungemäßizen Auswei- 
ses über die im Binnenlande transportirten controlepflichtigen Waaren, ferner die Unter- 
lassung des vorschriftmäßigen Vermerks solcher Waaren in den Handelsbüchern, sowie end- 
lich die unkerbliebene Anmeldung derselben den Verdacht einer Jollhinkerziehung und dem- 
nach die Beschlagnahme der betroffenen Gegenstände. Widerlegte sich jedoch dieser Ber- 
dacht bei näherer Untersuchung / se ist ebenfals nur noch das Bergehen einer Ordnungs- 
widrigkeie vorhanden. 
II. Strafen einfacher Jollvergehen. 
§ 8. Das Vergehen der Zolldefraudation (Zollhinterziehung.) ist im ersten Straf- 
falle neben der Confiscation der Gegenstände, mic welchen die Defraudation begangen wor- 
den, mie einer, dem vier fachen Betrage der binterzogenen Gefälle gleich- 
kommenden Geldbuße zu abnden. Siehe 9# 37 und 38. 
69. Diese Geldbuße wird in der Regel nach dem Betrage des Eingangszolles auch 
bei durchgehenden Waaren bemessen. Eine Ausnahme hiervon findet nur allein in dem 
Falle statt, wenn Waaren zum Durchgange declarirt sind und die Defraudation erst beim 
Ausgangsamte unter solchen Umständen enrdeckt wird, aus welchen klar hervorgehr, daß 
dabei nur eine Entziehung der Ourchgangsölle beabsichriger sein konnre. 
40. Wer eine Contrebande begehe (I2, rr. 2), verfaͤlt, außer der Confis- 
cation der verbotenen Gegenstände, in eine Geldbuße, welche dem zweifachen 
Werthe dieser Gegenstände gleichkommen und mindestens zehn Thaler betragen soll. 
Siehe 99 37 und 38. 
44. Diese Serafe findet jedoch nicheé stact, wenn verbokene Gegenstände auf der 
vorgeschriebenen Zollstraße zur gesetzlichen Tageszeic kransportirt und bei dem betroffenen 
Grenzzollamte gemeldet und zur Revision gestellt werden, oder wenn dergleichen Gegen- 
stände mit den öffentlichen Fahrposten eingehen und der Addressat einer beabsichtigten Con- 
trebande nicht überwiesen werden kann. 
In beiden Fällen muß der Inhaber oder Addressat die verbotenen Gegenstände auf 
seine Kosten und Gefahr unverzüglich zurückschaffen oder geschehen lassen, daß solches von 
Seiten der Verwaltungsbehörde erfolge, welchenfalls die fraglichen Gegenstände so lange 
in zollamtlichem Gewahrsam zurückzubehalcen sind, bis wegen der Kosten des Rückerans- 
portes ausreichende Deckung gewährt worden ist. 
6 42. Im ersten Wiederholungsfalle, nach bereits früher stategefundener Verurkhei- 
lung in die Serafe des 9 8 oder des 9 10, verfäll- der Schuldige, außer der daselbst an- 
geordneten Confiscacion der Gegenstände, in eine Geldbuße, welche dem zweifa- 
chen Berrage der ebendaselbst bestimmten Geldstrafen gleichkommt, oder in 
verhältnißmäßige ((K 37 und 38) Gefängnißstrafe.
	        
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