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Gesct-und Verordnungblatt
für das Konigreich Sachsen,
12“ Stück vom Jahre 1838.
das Verfahren gegen aasso Verhaftete in 1 Joll- und Steuerstraffachen
betreffend;
vom 10ten April 1838.
Jn Gemäßheic § 178 des Gesetzes vom 27 sten December 1833, das Untersuchungs-
verfahren in Zoll= und Seeuerstrafsachen betreffend, (Gesetzsammlung vom Jahre 1833,
Stück 37, Nr. 73, pag. 513 ff.) scheine es zwar der Willkühr der untersuchenden
Behörde anheimgestellt zu sein, dritte Personen, welche in dergleichen Straffällen die
Angeschuldigten wegen der den letzteren zuerkannten Ersatzgelder, Geldbußen und Kosten,
vermöge geleisteter Bürgschaft, Expromission oder gesetzlicher Bestimmungen, gegen den
Scaar subsidiarisch zu vertreten haben, vor Entscheidung der Sache zu vernehmen und
mit ihrer Rechtsnothdurft zu hören oder nichr. Do jedoch das Interesse solcher sub-
sidiarisch Verhafteren an dem Ausgang der Sache unverkennbar ist, und denselben die
Gelegenheit nicht entzogen werden darf, solche Momente, welche von wesentlichem Ein-
fluß auf das Erkenntniß sein könnten, von den Angeschuldigren aber nicht geltend gemache
worden sind, ihrerseits an= und auszuführen, so ergeher an sämmtliche Justiz-, ingleichen
Zoll= und Steuerbehörden hierdurch Verordnung,
künftig in allen Zoll= und Steuerstrafsachen, bei welchen subsidiarisch-verhaftere
dritte Personen berheiligt sind, letztere, dafern sie innerhalb Landes zu erlangen
sind, jedesmal vor der Entscheidung mündlich oder schriftlich zu hören und,
wenn dies unterblieben wäre, darauf, daß es noch geschehe, zu interloquiren.
Gleichzeitig werden genannte Behörden auf den Inhalr des § 125 eingangserwähnten
Gesetzes biermit verwiesen.
Dresden, den 1 Oten April 1838.
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen.
von Koenneritz. von Zeschau.
1838. Krempe.
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