Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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zu beurtheilen, in deren Ermangelung aber durch Beschluß des Gemeinderarhes, unter 
Genehmigung der Ortsobrigkeie, festzustellen. 
Auf gleiche Weise kann auch ein schon bestehender Leistungsfuß abgeändere und ein 
anderer eingeführe werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der Gemeinderathsversamm- 
lung dafür stimmen. 
§& 65. Kommt eine Vereinigung, deren Genehmigung unbedenklich fälle, nicht zu 
Stande, so ist bei Regulirung der Gemeindeleistungen von folgenden Grundsätzen aus- 
zugehen: 
1) Wo teistungen zu gewissen Zwecken, die an sich als Gemeindezwecke zu betrach- 
ten sind, zeither nur gewissen Classen von Gemeindegliedern, oder Einzelnen, rechtlich ob- 
gelegen haben, da har es auch fernerhin bei dieser Verpflichtung zu bewenden. 
2) Alle teistungen, die nur den Vortheil einzelner Classen oder mehrerer derselben 
bezwecken, sind von diesen allein zu bestreiren. 
3) So viel thunlich sind die Bedürfnisse der Landgemeinden, wenn die regelmäßi- 
gen Einkünfte derselben dazu nicht ausreichen, durch Gemeindedienste zu bestreiten, und 
nur wenn hierdurch der Zweck gar nicht oder nicht befriedigend erreicht werden kann, ist 
zu andern Naturalleistungen oder Geldentrichtungen zu verschreiten. 
4) Spanndienste koͤnnen nur von denen verlangt werden, die ihrer Grundstuͤcke 
halber Gespann halten muͤssen, und sind nach Verhaͤltniß der dießfalls vorhandenen Zuͤge, 
wobei zwei Ochsen einem Pferde gleich gerechnet werden, zu vertheilen. 
5) Handdienste werden von den Haͤuslern und den unangesessenen Gemeindegliedern 
allein verrichtet. 
6) Naturalabentrichtungen koͤnnen nur ausnahmsweise, wenn besondere Zwecke sie 
erheischen, und blos rücksichtlich solcher Gegenstände verlangt werden, die den Gemeinde- 
gliedern zuwachsen oder in ihren Landwirkhschaften erzeugt werden. Sie sind solchenfalls 
nach Verhältniß des Grunbdbesitzes zu vertheilen. 
7) Geldanlagen sind theils nach dem Grundbesitze, unter Berücksichtigung der ver- 
schiedenen Classen, theils nach der Kopfzahl der Gemeindeglieder, zu vertheilen. 
8) Bei allen auf das Grundeigenthum zu legenden teistungen ist nur dasfenige un- 
bewegliche Vermögen zu berücksichtigen, was im Gemeindebezirke liege. 
Das Nähere ist nach den örtlichen Verhälenissen zu reguliren und können dabei 
nicht nur Abänderungen der vorstehenden Grundsätze vorgenommen, sondern selbst ganz 
neue, von den letztern völlig abweichende Bestimmungen aufgestellt werden. 
1 66. Alle Gemeindedienste sind unentgeldlich zu verrichten, und nur die nöchigen 
baaren Auslagen, wozu jedoch bei Spanndiensten der Aufwand für Zehrung und Fut- 
ter nicht zu rechnen ist, werden auf Verlangen aus der Gemeindecasse ersetz. 
Inwieweit bei andern Naturalleistungen eine Vergütung stattfindet, haͤngt von 
der sedesmaligen besondern Bestimmung ab. 
Grundsätze 
für Regulirung 
der Gemeinde- 
leistungen. 
Unentgeldliche 
Leistung.
	        
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