104 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Antiquaren eine Geldstrafe an, wenn sie von minderjährigen Personen
Bücher ankaufen oder ankaufen lassen, zu deren Verkauf dieselben nicht
durch eine schriftliche Erlaubniß des Vaters oder Vormundes ermächtigt
sind. Das polizeiliche Motiv, das dieser Verordnung zu Grunde liegt,
ist nicht leicht zu erkennen. Anscheinend will die Verordnung einer
Verleitung von Minderjährigen zur Verschleuderung fremder oder auch
der eigenen Bücher vorbeugen. In der ersten Richtung wäre sie rechtsgültig,
der Schutz des Privatrechts gegen strafbare Handlungen gehört
zu den Aufgaben der Polizei. In der zweiten Richtung würde sie den
Minderjährigen selber gegen Vermögensverluste schützen wollen, und hier
bewegt sie sich auf einem Gebiete, das ihr verschlossen ist. Dem Minderjährigen
steht der privatrechtliche Weg offen, die Nichtigkeit des Geschäfts
geltend zu machen Da nun aber allem Anschein nach die Verordnung
in erster Linie gerade diesen zweiten Zweck verfolgt, möchte ich sie für
nicht rechtsgültig halten.
5. Verkauf von Waffen 2c. Der Regierungspräsident zu Hildesheim
hat durch Verordnung vom 23. V. 18901) den Verkauf von Schußwaffen,
der Polizeipräsident zu Köln durch eine Verordnung vom
2. VI. 18582) den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Personen
unter 16 Jahren untersagt. Gerechtfertigt werden diese Verbote durch
sicherheitspolizeiliche Gründe.
Dasselbe gilt von der in den meisten Regierungsbezirken erlassenen,
auf § 3457 des Preuß. Strafgesetzbuchs beruhenden Verordnung, welche
das Feilhalten von Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen untersagt, die in
Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
dasselbe auch von der Verordnung der Regierung zu Arnsberg vom
20. IX. 1885 (A. Bl. S. 291), welche das Feilhalten von Schlagringen,
Kugelstöcken oder sog. Hampelmännern (Gummischläuchen 2c. mit Metall)
verbietet. Auch diejenigen Verordnungens), welche sich gegen das Feilhalten
und den Vertrieb von Zigarren und Zigaretten wenden,
welche Feuerwerkskörper enthalten, sind nicht zu beanstanden.
6. Straßenhandel. Bekannt ist die Polizeiverordnung des
Polizeipräsidenten zu Berlin vom 22. III. 18804). Sie verbietet das
1) Verwaltungsbl. Bd. 11, S. 496.
2) Weinand a. a. O. S. 143.
3) Verordn, der Regier, zu Merseburg vom 26. V II. 75 (v. Holly a. a. O. S. 42),
Magdeburg vom 15. VI. 75 (A. Bl. S. 226), Erfurt vom 30. VI. 75 (A.Bl. S. 145),
Potsdam vom 9. VII. 75 (A. Bl. S. 227) u. s. w.
9 Samml. Bd. 1, S. 178. Ebenso Verordn. des Polizeipräs. zu Frankfurt alM.