Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

104  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Antiquaren  eine  Geldstrafe  an,  wenn  sie  von  minderjährigen  Personen
Bücher  ankaufen  oder  ankaufen  lassen,  zu  deren  Verkauf  dieselben  nicht
durch  eine  schriftliche  Erlaubniß  des  Vaters  oder  Vormundes  ermächtigt
sind.  Das  polizeiliche  Motiv,  das  dieser  Verordnung  zu  Grunde  liegt,
ist  nicht  leicht  zu  erkennen.  Anscheinend  will  die  Verordnung  einer
Verleitung  von  Minderjährigen  zur  Verschleuderung  fremder  oder  auch
der  eigenen  Bücher  vorbeugen.  In  der  ersten  Richtung  wäre  sie  rechtsgültig,
  der  Schutz  des  Privatrechts  gegen  strafbare  Handlungen  gehört
zu  den  Aufgaben  der  Polizei.  In  der  zweiten  Richtung  würde  sie  den
Minderjährigen  selber  gegen  Vermögensverluste  schützen  wollen,  und  hier
bewegt  sie  sich  auf  einem  Gebiete,  das  ihr  verschlossen  ist.  Dem  Minderjährigen
  steht  der  privatrechtliche  Weg  offen,  die  Nichtigkeit  des  Geschäfts
geltend  zu  machen  Da  nun  aber  allem  Anschein  nach  die  Verordnung
in  erster  Linie  gerade  diesen  zweiten  Zweck  verfolgt,  möchte  ich  sie  für
nicht  rechtsgültig  halten.

5.  Verkauf  von  Waffen  2c.  Der  Regierungspräsident  zu  Hildesheim
  hat  durch  Verordnung  vom  23.  V.  18901)  den  Verkauf  von  Schußwaffen,
  der  Polizeipräsident  zu  Köln  durch  eine  Verordnung  vom
2.  VI.  18582)  den  Verkauf  von  Feuerwerkskörpern  an  Personen
unter  16  Jahren  untersagt.  Gerechtfertigt  werden  diese  Verbote  durch
sicherheitspolizeiliche  Gründe.

Dasselbe  gilt  von  der  in  den  meisten  Regierungsbezirken  erlassenen,
auf  §  3457  des  Preuß.  Strafgesetzbuchs  beruhenden  Verordnung,  welche
das  Feilhalten  von  Stoß-,  Hieb=  oder  Schußwaffen  untersagt,  die  in
Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,
dasselbe  auch  von  der  Verordnung  der  Regierung  zu  Arnsberg  vom
20.  IX.  1885  (A.  Bl.  S.  291),  welche  das  Feilhalten  von  Schlagringen,
Kugelstöcken  oder  sog.  Hampelmännern  (Gummischläuchen  2c.  mit  Metall)
verbietet.  Auch  diejenigen  Verordnungens),  welche  sich  gegen  das  Feilhalten
  und  den  Vertrieb  von  Zigarren  und  Zigaretten  wenden,
welche  Feuerwerkskörper  enthalten,  sind  nicht  zu  beanstanden.

6.  Straßenhandel.  Bekannt  ist  die  Polizeiverordnung  des
Polizeipräsidenten  zu  Berlin  vom  22.  III.  18804).  Sie  verbietet  das

1)  Verwaltungsbl.  Bd.  11,  S.  496.

2)  Weinand  a.  a.  O.  S.  143.

3)  Verordn,  der  Regier,  zu  Merseburg  vom  26.  V  II.  75  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  42),
Magdeburg  vom  15.  VI.  75  (A.  Bl.  S.  226),  Erfurt  vom  30.  VI.  75  (A.Bl.  S.  145),
Potsdam  vom  9.  VII.  75  (A.  Bl.  S.  227)  u.  s.  w.

9  Samml.  Bd.  1,  S.  178.  Ebenso  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Frankfurt  alM.