Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Anhang. 
1) Vertrag vom 23. März bezügl. 9. und 15. April 1850. 
„Zwischen dem Gioßherzoglich Sächs. Staats-Ministerium zu Weimar, dem Fürfstl. 
Schwarzburg- Rudolstädlischen Mlnisterium zu Rudolstadt und dem Fürstl. Schwarzburg- 
Sondershausenschen Geheimerakhs-Kollrgium zu Sondershausen ist, unter Vorbehalthöch- 
ster Ratisicationen, nachstehender Vertrag wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Ap- 
pellationsgerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte abgeschlossen worden. 
A. Im Betreff des gemeinschaftlichen Appellationsgerichts. 
Art. 1. 
Der Sißtz des Appellationsgerichts ist in der Stadt Eisenach. Mit Rücksicht auf 
die Lage der Fürsienthümer Schwarzburg soll dem zu errichtenden Appellationsgericht im 
Verwalingswege zur Pflicht gemacht werden, die Geschwornengerichts-Sipungen, soweit 
tbunlich, am Sißc der Kreiogerichte abzuhalten und soll auf diese Lage bei Bildung der 
Geschwornengerichtsbezirke möglichste Rücksicht genommen werden. 
Art. 2. 
Die für das Geschiftslokal des Appellationsgerichts erforderlichen Räume werden 
nebst den nöthigen Moblliar-Inventarienstücken von der Großherzogl. Staatsregierung 
gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hierfür fo wentg als für die sernere Mitbenu#- 
ung derselben den Fürstl. Schwarzburgischen Höfen ein Beitrag angesonnen. Die in 
Zukunft für das gemeinichaftliche Appellgtionsgericht an dem nach Art 1 bestimnmten 
Site desselben etwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforder- 
licher Inventarienstücke, sewie die zukünsilgen Unterhaltungskosten werden von Großber- 
zoglich Sichs Seite zu /, von Fürstl. Schwarzburgischer Seite zu ½ bestritten. Zur 
Vernabme baulicher Verändcaungen ist stets die Zustimmung sämmtlicher Negierungen 
einzuholen. 
Art 3. 
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig fesigesetzt 
auf 
Einen Präsidenten, 
Einen Vice-Präsidenten, 
Sieben Näthe.
	        
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