Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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trag der Partheien, oder, von Amtswegen durch den Staatsgerichtshof, und es gelten 
bei dem desfallsigen Verfahren die Regeln des buͤrgerlichen Processes. 
§ 40. Vor der Entscheidung der Sache stehr es jeder Parthei frei, binnen 1 4 Ta- 
gen noch eine Deduction dem Saaksgerichtshofe zu übergeben. Es beginnt die 1 KTtägige 
Frist für den Anwale mit dem Tage, an welchem der Staaksgerichtshof den Partheien be- 
kanne macht, daß die Acten zu ihrer Einsichk bereit seien, für den Angeklagken mir dem 
Tage, an welchem ihm die Deduction des Anwalts zugefertige oder bekannt gemacht wird, 
daß dieser eine solche niche eingereiche habe. Neue Thatsachen können in dieser Deduction 
nicht aufgestellt werden. Jedoch kann hierbei auf die Mängel im Verfahren, welche ohne 
Schuld der Partheien durch das Gericht verhangen worden, aufmerksam gemacht und 
deren Verbesserung und Ergänzung beantragt werden. Mit Ablauf jener 14 Tage sind 
die Acten als geschlossen anzusehen, und alle späteren Eingaben der Partheien sind nicht 
anzunehmen. 
§ 41. ODer Angeklagke hat das Reche, gegen den Ausspruch des Sctaatsgerichtshofs 
sich auf ein anderweites Erkenneniß zu berufen. (§ 149 der Berfassungsurkunde.) Diese 
Berufung har er binnen 10 Tagen, von der Zeit der Publication des Erkennenisses an, 
dem Stgarsgerichtshof zu übergeben; auch steht ihm frei, binnen 14 Tagen, von der 
Einwendung der Berufung an gerechnek, eine weicere Ausführung seiner Beschwerden bei 
dem Staatsgerichtshofe einzureichen; die Berufung und die Ausführung fertigt der Staats- 
gerichtshof dem Anwale zu, und dieser ist berechtigt, binnen 3 Wochen, vom Tage der 
erwähnten Zufertigung an, eine Gegenausführung einzureichen. 
42. Im Fall der Auflösung der zweiten Kammer, während des Processes, wird 
letzterer nicht siftirt und die Wirksamkeit des Anwaltes und dessen Stellvertreters dauert 
fort. 
II. Abtheilung. 
Verfahren beim Scaarsgerichtshof in Folge der Vorschrift 
der Verfassungsurkunde § 83. 
643. Ist in Gemäsheit §# 83 der Verfassungsurkunde ein Mitglied einer ständi- 
schen Kammer zum gänzlichen Ausschluß aus letzterer verurtheilt worden, so stehet es dem 
Ausgeschlossenen frei, wegen seiner künftigen Wählbarkeit auf Erkenntniß des Staatsge- 
richtshofs anzutragen. 
§9 44. Diesen Antrag har er bei Verlust desselben binnen 4 Wochen, von der Zeit 
an, wo ihm der Beschluß der Kammer wegen seiner gänzlichen Ausschliessung, bekannt ge- 
macht wird, bei dem Ministerio des Innern einzureichen, welches selbigen dem Sctaatsge- 
richtshofe mirtheilt.
	        
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