Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Abgabensaͤtze Für 
Maaß—- nach dem 14-Thalerfuß ßrn: TDara 
stab der (mit der Eintheilung des nach dem wird vergütet 
Benennung der Gegenstände. Ja⅜f52 241-Guldenfuß, an Eantuer 
beim i -. -. 
— zollung. Eingang.Ausgang. -t AMusonng. . Bruttogewicht: 
No. is.65% Rrr. öl. Kr. zi. Xr. Pfund. 
b) Gemeine Töpfekwaaren, Fliesen, 
Schmelzeiegel ..Cener.135 
c) Einfarbiges oder weißes Fayance (10) 
oder Steingut, irdene Pfeisen Cent 5 
4) Bemaltes, bedrucktes, vergolde- 
tes oder versilbertes Fayance oder in Kisten. 
S——— ... 1Centr. 10 . . 110 13 in Koͤrben. 
e) Porzellan, weißes. .. .. ... 1Centr. 10. . 1730 
4) Porzellan, farbiges, und weißes mit 
farbigen Streifen, auch dergleichen mit 
Malerei oder Vergoldung SCene25 433 45 " 3 n Asten, 
8) Fayance, Steingut und anderes Erd— 
geschirr, auch weißes Porzellan und « 
Email in Verbindung mit unedlen 
Metallen 1 Centr.1l * 
h) Dergleichen in Verbindung mit Gold, 
Silber, Platina, Semilor und anderen 22 in Kisten. 
feinen Metallgemischen, ingleichen alles 13 in Körben. 
uͤbrige Porzellan in Verbindung mit 
edlen oder unedlen Metallen .. . . 1Centr. 50 . . .88730 
39 Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel1 Stück. 5 2 20 
10 
b) Ochsen und Stierere 1 StücklEckk. 45 
Anmerk. Pferde u. andere vorgenannte Thiere 
sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche der 
von ihnen beim Eingange gemacht wird, über- Ü 
zeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Last- 
thiere zum Angespann eines Reise= oder Fracht- 
wagens gehören, oder zum Waarentragen die- 
. nen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem 
Fortkommen geritten werden müssen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen 
frei ein. 
o nee1 55 5 15 
  
  
  
  
  
 
	        
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