Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 267) 
Tafel III. 
Reduction des Zollgewichts auf Fleischergewicht, 
nach den Trivialeintheilungen. 
Es ist hierbei zu bemerken, daß der Stein Fleischergewicht, wenn 5 dergleichen auf 
1 Cenener = 102 Pffd. gerechnet werden, 202 Pfd. oder 20 Pfd. 12 tch. 3# Quent 
wiege. Uebrigens dient diese Tafel vorläufig nur dazu, um bei Ermittelung des Gewichts 
der Schlachtstücke Behufs der Steuererhebung in Ermangelung von Jollgewichtsstücken auch 
die bisherigen Fleischergewichtsstücke benutzen zu können und umgekehrt. Ihr Gebrauch 
erhellet aus demjenigen, was hierüber bereits oben bei Tafel I, A. gesagt worden ist. 
Das Nämliche gile auch von 
Tafel IV. 
Reduction des Fleischergewichts auf Zollgewicht. 
Wenn z. B. bestimmt werden sollte, wie viel 8 Cenener 56 Pffd. Zollgewicht in 
Fleischergewicht betragen, so ist 
nach Tafel III. 8 Cr. Zollgewicht = 7 Ctr. 3 Stein 19 Pf. 10 no oth 
56 Pfe = 14 26100 
8 Ctr. — Stein 34 Pfd. 4 Loth. 
oder es sollten 9 Cer. 4 Stein 18 Pff. Fleischergewicht auf Zollgewicht reducirt werden, 
so ist: « 
nach Tafel IV.: 9 Ctr. Fl. Gew. 
  
Summa: 
9 Cir. 24 Pfd. 10 f8 Coth Zollgewicht 
  
4 Stein - — — - 82 - 5. 0. - 
18 Pfd. - — — 18 = 4 - - - 
Summa — 10 Ctr. 24 Pfd. 20 toth Jollgewichr. 
 
	        
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