Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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stuͤcks, die zu gewissen Jahreszeiten gewonnen werden, als Feld- und Gartenfruͤchte, Heu, 
Grummet, Weintrauben u. s. w. der zum Auszug berechtigten Person von dem Auszugs— 
traͤger die bedungene Quantitaͤt alsdann zu liefern, wenn von jeder Art die ausbedungenen 
Fruͤchte auf dem verpflichteten Grundstuͤcke oder in deren Ermangelung, in derselben Flur 
oder endlich in der naͤchsten Umgegend geerndtet, und die etwa vor der Verabreichung 
daran noch noͤthigen Arbeiten verrichtet worden sind. 
Solche Fruͤchte, die nach deren Einbringung ohne Weiteres an den Auszügler abge- 
geben werden koͤnnen, als z. B. Erdaͤpfel, Ruͤben, Moͤhren, gruͤnes Obst und dergl. sind 
demselben sogleich nach dieser Einbringung, diejenigen aber, welche zuvor noch durch eine 
besondere Vorrichtung zum Gebrauche tauglich gemacht oder in den bedungenen Zustand 
versetzt werden muͤssen, als z. B. das gedroschene Getreide, das gebackene Obst, der 
Most, erst nach Vollendung der deshalb erforderlichen Arbeiten, zu verabreichen. 
Die Einbringung aller Fruchtarten, sowie die Beendigung der, vor deren Verabrei- 
chung noch etwa erforderlichen Vorrichtungen, ist als bis zu Weihnachten, den 2östen 
December jeden Jahres erfolgt, zu präsumiren. 
Der Auszugsberechtigte kann daher von diesem Tage an die rückständigen Leistungen 
der gedachten Art einklagen und Verzugszinsen, oder ein Aufmaaß fordern; (vergl. Nr. 
32) Will aber der Auszuͤgler sofort nach der Einbringung oder noͤthigen Vorbereitung 
klagen, und Verzugszinsen oder ein Aufmaaß verlangen, so muß er die specielle Zeit der 
gedachten Handlungen anfuͤhren. Daruͤber kann er uͤbrigens — auch im Executivprocesse 
— den Eid antragen. 
23.) Bei den unter Nr. 22 erwaͤhnten Leistungen ist anzunehmen, daß der Auszügler 
dieselben auch im ersten Jahre ganz erhalte, wenn der Auszug vor der unter Nr. 22 an- 
gegebenen Verfallzeit beginnt. Wegen des letzten Jahres erhalten die Erben nur das- 
jenige, dessen Verfallzeit vor dem Tode des Auszüglers, oder während der nächsten 
30 Tage eingetreten ist. 
24.) Von solchen Produceen der Landwirchschaft, welche nicht lediglich zu gewissen Zei- 
ten des Jahres erzeugt werden, sondern sters gewähre werden können, als: Milch, Burter, 
Käse, Eier und dergl. ist die Auszugsperson befugt und verbunden, das ihr auf das ganze 
Jahr oder einen gewissen Abschnict desselben ausgesetzte Quantum in verhälenißmäßigen 
Raten zu fordern und anzunehmen. 
Nach der besondern Beschaffenheit des Products gebührt derselben z. B. die ausge- 
setzte Milch täglich, die Burter wöchentlich, und zwar Milch und Burter von der zuletze 
gewonnenen. 
25.) Alle übrigen Naruralien, ingleichen die als Auszug bedungenen jährlichen Geld- 
zahlungen, sind mie Ablauf des vom Beginnen des Auszugs (vergl. Nr. 20) an zu- 
rechnenden Jahres für fällig zu achten, wenn nichr der besondere Zweck des zu liefernden
	        
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