Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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4.) die Rations= und Portionsgelder, mit — Agr. 4pf. für jede Ration und 
Portion. 
§ 2. Die Erhebung der Stempelsteuer erfolgt nach wie vor im 20 Guldenfuße. 
Die Elbschifffahrtsabgaben werden mie Rücksicht auf das vermöge der Elbschifffahrts- 
acte bestehende Werthsverhältniß und das künftig hierbei in Anwendung kommende Zollge- 
wicht, nach Maaßgabe der dießfalls ergehenden besondern Verordnung, im 14 Thalerfuße 
erhoben. 
Alle übrige in § 1 namhaft gemachte Abgaben und Entrichtungen, auch insoweir 
sie zeither im 20 Guldenfuße normirt gewesen, sind im 14 Thalerfuße, ohne Zuschlag 
von Agio, abzuführen. 
In gleicher Maaße werden die Chaussee- und Brückengelder auf den Nenn- 
werth nach dem 14 Thalerfuße herabgesetzt und darin erhoben. 
Rücksichtlich aller sonstigen teistungen an Sctaatscassen, wegen deren eine derartige 
Herabsetzung oder Umwandlung nicht ausdrücklich angeordner ist, z. B. beziehendlich des 
Salz= und Postregals, der Intradenverwaltung, Sportelerhebung u. s. w., hat es zur 
Zeic noch ferner bei der bestehenden Abentrichtung im 20 Guldenfuße sein Bewenden. 
Ebendarin sind auch die bis mie Ende dieses Jahres erwachsenen Reste von zeither im 
20 Guldenfuße normirt gewesenen Steuern und Abgaben annoch abzuführen. 
§ 3. Das bereiks wegen der übrigen indirecten Abgaben eingeführée und wegen des Elb- 
zolls ebenfalls einzuführende vereinsländische Zollgewicht soll auch der Schlacht= und Bier- 
malzsteuererhebung dergestalt zum Grunde gelegt werden, daß 
a.) die Schlachtsteuer nach den nämlichen Nominalgewichtssätzen wie bisher, jedoch in 
Jollpfunden, und 
b.) die Biermalzsteuer auf je 103 Zollpfund Brauschrot mie dem geordneken Abga- 
bensatze von — 16 gr. — im 14 Thalerfuße abzuenrrichten ist. 
Den Schlacht= und Biermalzsteuerpflichtigen ist jedoch so lange, als das Zollgewiche nichr 
als allgemeines Landesgewicht gesetzlich angenommen worden, der Gebrauch der bisherigen 
Gewichtsstücke nachgelassen, und solchenfalls soll die Reduction auf Zollgewicht nach Maaß- 
gabe der durch Verordnung vom gien October 1839 hinausgegebenen Tafeln erfolgen. 
§ 4. Inr den Erblanden sind die Schock= und Quatembersteuern auf dem ande und in 
den Städten, sowie die Cavallerieverpflegungsgelder, nach Maaßgabe der unter ) beigefüg- 
ten Qeepartition auf die einzelnen Monate des Jahres 1840, ingleichen die Accisgrund- 
steuern in der vorgeschriebenen Maaße gehörig zu enrrichten. 
§J.5. In Ansehung der Gewerbe= und Personalsteuern verbleibt es bei den, auf den 
150en Mai und 151en November festgesetzten balbjährigen Entrichtungs= und Erhebungs- 
terminen.
	        
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