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§ 4. Sämmtliche Courantmunzen sind im Ringe zu prägen, auch im einzelnen
Stäck zu justiren und sollen das Theilverhäleniß zur feinen Mark auf dem Gepräge aus-
gedrückt enthalten.
Insbesondere soll auf dem Revers der Zweithalerstücke außer diesem Theilverhälenisse
annoch der Werth in Thalern und Gulden mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Vereins-
munze“ angegeben werden; auch sind dieselben mit einem glatten, mit vertiefter Schrift
und, nach Besinden, Verzierung versehenen Rande auszuprägen.
§ 5. Oer bei der Courantausprägung anzuwendende Durchmesser wird hierdurch
für die Zweithalerstücke auf: 41 Millimeter
Einthalerstücke -: 344
# Thalersiücke : 23
festgesetzt
§ 6. Oas Mischungsverhäleniß soll
bei den Zweithalerstücken in: 9 Theilen Silber u 1 Theil Kupfer (14 3 löchig),
Sinthalerstücken in: 12 O 4 Theilen Kupfer (12 löchig),
. 1 TKhalerstücken in: 22 OD 23 Theilen Kupfer (83 löchig),
bestehen; es werden demnach -
63 neue Zweithalerstuͤcke: 10 Mark,
21 dergl. Einthalerstuͤcke: 2 Mark,
175 dergl. Einsechstelthalerstuͤcke: 4 Mark,
wiegen.
§ 7. Oen Ourchmesser und das Mischungsverhältniß der 3= und 1.Thalerstücke
hat, wenn zu deren Ausprägung verschritten wird, Unser Finanzministerium besonders
bekanne zu machen.
§ S. Wir wollen unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem den
Courantmünzen des 14 Thalerfußzes zukommenden Gehalte oder Gewichte schlechterdings
Etwas nicht kürzen, vielmehr eine Abweichung hierunter nur insoweit nachsehen lassen, als
sie durch die Unerreichbarkeic absoluter Genauigkeit bedingt wird. Es darf aber die hier-
nach im Mehr oder Weniger mlässige Abweichung in keinem Falle den Betrag von
Drei Tausendcheilen oder 1)/5/4. Grän im Feingehalrce und Drei Tausendcheilen oder
1# Procent im Gewichtes beim einzelnen Zweithalerstuck,
Einem Grän im Feingehalte und einem halben Proeent im Gewichte: beim einzelnen
Einthaler süück,
und von
Einen und einem halben Grän im Feingehalte und einem Procent im Gewichre:
beim einzelnen Einsechsrelthaler stück
übersteigen. "