Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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ist solche entweder vom Absender, oder von dem Adressaten, oder seinem Bevollmächtigren, 
in Gegenwart des Postbeamten zu bewirken. 
§ 38. Die, für Bestellung der Briefe und Packereien von der Posterpedition an den 
Adressaren, zu entrichtenden Gebühren werden mit Rücksicht auf die verschiedenen örtlichen 
Verhälenisse festgestell". 
§ 39. Die Sätze des Personengeldes bei den verschiedenen Staatsposten werden, 
nach Maaßgabe der darauf einschlagenden Verhälenisse und der Transportmiteel, beson- 
ders festgesetze. 
Bestellgebüh- 
reu. 
Personengeld. 
Außer dem Personengelde ist beim Einschreiben auf Entfernungen über 5 Meilen 
1 Neugroschen Einschreibegebühr und für die Ueberfracht des Reisegepäcks das Packetporto 
nach dem normalmäßigen Satze zu bezahlen. Dieser Taxe unterliegt auch das den Rei- 
senden mit den Güterposten voraus= oder nachgehende Gepäcke, nach Abzug des frei pas- 
firenden Gewichts. 
Kinder unter 3 Jahren werden zu den Posten gar nicht angenommen. Kinder von 
3 bis 10 Jahren werden bei Posten, bei denen keine unbeschränkte Annahme von Per- 
sonen stattfinde#, für die Hälfte des Personengeldes aufgenommen. 
#40. Die gegenwärtigen Taren und Bestimmungen beziehen sich blos auf die 
Königlich Sächsischen Posten. 
Die Portotaxen der in das Ausland gehenden und von daher ankommenden Briefe, 
Packereien, Acten, Documente und Gelder beruhen auf den mit den becheiligten Post- 
administrationen darüber gecroffenen Vereinbarungen. Dresden, am 7#en December 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Kütener. 
  
123.) Verordnung, 
die Lohnkutscherabgabe und das Concesstonsgeld von regelmäßigen 
Personenfuhren betreffend; 
vom 12ten December 1840. 
In Hinblick auf die Einführung des neuen Münzsystems und die durch die allgemeine 
Posteaxordnung vom vien dieses Monats § 32 erfolgte Veränderung der Postmeile, ver- 
ordnet das Finanzministerium hierdurch, wie folge: 
§ 1. Die durch Bekanntmachung des vormaligen Geheimen Finanzcollegiums vom 
12ten November 1828, §# 2 (vergl. Gesetzsammlung desselben Jahres S. 264) geord- 
nete, in Gemäßheit des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22 sten November 1834, # 11 
pet. 3 nur von ausländischen Land= und Miethkutschern zu erhebende Abgabe wird auf 
Einen Neugroschen für das Pferd und die Postmeile 
festgesetze. « 
Ausland.
	        
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