Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(324 ) 
den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die 
Vereins-Scaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer 
der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aem- 
tern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung 
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den 
Vorsichtemaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöchig erachtet werden. 
Jc#) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. 
d) Was den Salhzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats= 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen 
von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
)Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz 
in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen 
Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in sofern 
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein- 
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder- 
lichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 
8) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und eines der jetz 
oder künftig an dasselbe grenzenden Vereinsstaaten eine solche Werschiedenheit be- 
stände, daß daraus für den einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der 
Salz-Einschwärzung hervorginge, so werden die hiebei berheiligten Regierungen sich 
über Maaßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den 
freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 10. In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Ver- 
einsstaaten cheils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmirtelbar bei ihrem 
Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 7. Litt. b.), wird es von der Her- 
zoglich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maaße, wie von sämmtlichen anderen 
conrrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der 
Eesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten chunlichst hergestellt zu sehen, 
und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, 
insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaren zu gleichen inneren Steuer-Einrichtun- 
gen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet sein. Bies dahin, 
wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.