Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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2) zwischen Thüringen und Bayern: 
a) Gefell, 
b) Lobenstein, 
c) Coburg, 
d) Henneberg, 
3) zwischen Thüringen und Kurhessen: 
a) Buttlar, 
b) Berka, 
c) Kreutzburg, 
4) zwischen Preußen einerseits und Kurhessen, Nassau, Rheinhessen und 
Aheinbayern anderseits: · 
a) Heiligenstadt, 
b) Warburg, 
c) Wilnsdorf, 
d) Altenkirchen, 
e) Weßlar, 
f) Coblenz, 
2) Creuznach und 
# h) Saarbrucken 
zulässig, und muß unter Innehaltung der, in der Beilage C. zur Verordnung vom 
heutigen Tage, die Uebergangesteuer betreffend, bezeichneten, auf obengenannte Stellen 
führenden Straßen erfolgen. 
§ 3. Zur Erlangung der Steuervergütung ist die Bescheinigung, daß der Brannt- 
wein über die Binnengrenze geführt worden sei, nur in dem Falle genügend, wenn der 
Branntwein unmittelbar über die Grenzen des engeren Steuervereines (Sachsen, Preußen 
und Thüringen) gegen Nassau und Rheinbayern ausgeht, um daselbst zu verbleiben. 
§& 4. In allen übrigen Fällen muß augerdem über den jenseitigen Eingang des 
Branntweines eine Bescheinigung beigebrache werden und zwar: 
a) von der gegenüberliegenden Grenzabfertigungsstelle, beim Ausgang 
uber die Grenzen gegen Bayern, Kurhessen und heinhessen, 
b) von der Steuerstelle des Bestimmungsorces, bei dem Ausgange über 
die Grenze gegen Nassau und Nheinbayern, 
wenn der Branntwein nach Bayern (aueschließlich des Rheinkreises) Württemberg, Ba- 
den, Rheinhessen, Kurhessen und Frankfurt a. M. bestimmg ist. 
§ 5. Um die vorerwähnte, jenseitige Eingangsbescheinigung auswirken zu können, em- 
pfängt der Waarenführer, nach erfolgter Absertigung bei den § 2 genannten Stellen,
	        
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