Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

( 168 ) 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemeldet werden. 
1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange 
doder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Tha- 
ler oder 524 Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, 
ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben zu entrichten. 
3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, 2# Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner erreichen oder übersteigen, wird 
in der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner, inglei- 
chen für Vieh, und zwar: 
  
  
vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln . 11 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) Ochsen und Stierenn 1 . 1 45 
c) .ühen und Rinden W 5- 
d4) Schweinen und Schafvieh —. 171= 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Absch nit t. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts, oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen 
Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts, 
oder lan#wärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-Berun (die Straße über 
Neu-Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.