Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 96 ) 
t4I.) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchen= und Schulanlage betreffend; 
vom 1sten September 1843. 
Nachdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1843 in Gemäßheit der Verordnung vom 12ten Oetober 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232 flgd.) § 14 und 16 aus- 
gemittelt und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden 
sind, so wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
Eingepfarrten nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch 
für dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige, nach 
8 19 der Eingangs angezogenen Verordnung, den auf ihn fallenden Beitrag, und zwar dieß- 
mal am 1ten October dieses Jahres, an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert 
abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1843 aus- 
gesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 1sten September 1843. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
Stelzner. 
– 
Letzte Absendung: am 19ten September 1843. 
 
	        
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