Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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daß der inzwischen eingetretene Tod des Auszugsberechtigten mit Gewißheit oder doch 
mit größter Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. 
§ 108. Wenn in Folge und in Gemäßheit des Gesetzes, die Aufhebung der ein= zusg 227,228. 
zelnen, noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 2ten November 1843, 
& 4, Forderungen und beziehendlich Cautionssummen in das Consensbuch eingetragen 
worden sind, so ist bei Uebertragung derselben in das Grund= und Hypothekenbuch, so- 
bald nämlich außer ihnen noch andere Forderungen auf dem Grundstücke haften, die 
Form zu beobachten, daß zwar dem Eintrage im Grund= und Hppothekenbuche ebenfalls 
Tag, Monat und Jahr der geschehenen Eintragung in das Consensbuch vorangesetzt wird, 
übrigens aber diese Forderungen und Cautionssummen nicht nur keine Hypothekennum- 
mer (s. oben § 65), vielmehr statt derselben in der linken Spalte unter der Eintrags- 
nummer die Bezeichnung: „Rang unbestimmt“ erhalten, sondern auch im Conterte des 
Eintrags durch den Zusatz: 
„statt stillschweigender Hypothek nach dem Gesetze vom Zten November 1843“ 
vor andern Forderungen ausgezeichnet werden. 
§* 109. Bei Forderungen in Münzsorten des vor dem 1isten Januar 1841 als 
Landesmünzfuß in Geltung gewesenen Zwanziggulden= oder Conventionsmünzfußes ist die 
Summe im Conterte des Eintrags sowohl nach ihrem Nominalwerthe in diesem ältern 
Münzfuße, als auch in Courant des Vierzehnthalerfußes, mit Anwendung der Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 21sten Juli 1840 auszudrücken, in der Nebenspalte hinge- 
gen, wo die Summe mit Zahlen bemerkt wird, ist nur der Betrag nach der neuen Lan- 
deswährung anzugeben. Auf gleiche Weise ist es zu halten mit Forderungen in meiß- 
nischen Gülden. 
Bei Forderungen in Golde oder in gröbern als den in § 3 des Gesetzes vom 2üsten 
Juli 1840 erwähnten Conventionsmünzsorten, z. B. in Species, findet eine Umrechnung 
in die neue Landeswährung Behufs der Eintragung in das Grund= und Hppothekenbuch 
nicht Statt; es ist aber sowohl im Conterte des Eintrags die Münzsorte zu bemerken, 
als auch in der Nebenspalte der darin mit Ziffern geschriebenen Summe eine die von 
der Landeswährung verschiedene Münzsorte anzeigende kurze Bemerkung beizufügen, z. B. so: 
im Conterte des Eintrags: 
„Ein Tausend Thaler in Louisd'or zu Fünf Thaler gerechnet,“ 
und in der Nebenspalte: 
„1000 Thlr. — — in Golde.“ 
§ 110. Bei dem Geschäfte der Sammlung, Sichtung und Zusammenstellung der zu & 229. 
Materialien für die Grund= und Hypothekenbücher werden die Grund= und Hypotheken- 
behörden am Zweckmäßigsten zu Werke gehen, wenn sie sich dazu Sammelbogen halten,
	        
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