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Regierungscommissar.
Ernennung. 8 Z9. Die Staatsregierung ernennt einen Commissar für die Angelegenheiten der Chem-
nitz-Riesaer Eisenbahn.
Wirkungskreis. § 40. Der Commissar, welcher im Allgemeinen die Regierung der Gesellschaft
gegenüber vertritt, hat das Recht:
a) den Versammlungen des Ausschufses beizuwohnen und von den Verhandlungen des.
Directori#, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen dessel-
ben, Kenntniß zu nehmen;
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorit, gegen die ihm, im Interesse der
Regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, beziehend-
lich bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhin-
dern; und
c) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspunct berich-
tigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Sta-
tuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahr-
zunehmen.
Generalversammlungen.
Zweck. & 41. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver-
sammlungen.
Eintheilung. *42. Die Generalversammlungen sind:
a) regelmäßige, welche während der Bauzeit in der ersten Hälfte, später aber in den
ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden, und sich über die § 47 a, b
bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen;
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit anberaumt werden können, sobald das Di-
rectorium dieselben für nöthig hält, und welche anzuberaumen sind, wenn die
Staatsregierung oder der Ausschuß darauf antragen.
Einladung. § 43. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, soweit möglich unter
Angabe der Berathungsgegenstände, mindestens vier Wochen Lor dem dazu anberaumten
Termine, von dem Directorio zu erlassen.
Legitimation. § 44. Der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale (§ 2) in den
Generalversammlungen ihm zukommende Stimmrecht durch einen besondern Bevollmächtig-
ten aus, welcher durch ein vom Finanzministerio ausgestelltes Attest über die Zahl der im.
Besitze und der Verwahrung der Hauptstaatscasse befindlichen Actien der Chemnitz= Riesaer
Eisenbahngesellschaft legitimirt wird.
Andere Actionäre haben sich durch Vorzeigung der Actien beim Eintritte in die General-
versammlungen zur Theilnahme an denselben zu rechtfertigen.