Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Regierungscommissar. 
Ernennung. 8 Z9. Die Staatsregierung ernennt einen Commissar für die Angelegenheiten der Chem- 
nitz-Riesaer Eisenbahn. 
Wirkungskreis. § 40. Der Commissar, welcher im Allgemeinen die Regierung der Gesellschaft 
gegenüber vertritt, hat das Recht: 
a) den Versammlungen des Ausschufses beizuwohnen und von den Verhandlungen des. 
Directori#, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen dessel- 
ben, Kenntniß zu nehmen; 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorit, gegen die ihm, im Interesse der 
Regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, beziehend- 
lich bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhin- 
dern; und 
c) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspunct berich- 
tigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Sta- 
tuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahr- 
zunehmen. 
Generalversammlungen. 
Zweck. & 41. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- 
sammlungen. 
Eintheilung. *42. Die Generalversammlungen sind: 
a) regelmäßige, welche während der Bauzeit in der ersten Hälfte, später aber in den 
ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden, und sich über die § 47 a, b 
bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; 
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit anberaumt werden können, sobald das Di- 
rectorium dieselben für nöthig hält, und welche anzuberaumen sind, wenn die 
Staatsregierung oder der Ausschuß darauf antragen. 
Einladung. § 43. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, soweit möglich unter 
Angabe der Berathungsgegenstände, mindestens vier Wochen Lor dem dazu anberaumten 
Termine, von dem Directorio zu erlassen. 
Legitimation. § 44. Der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale (§ 2) in den 
Generalversammlungen ihm zukommende Stimmrecht durch einen besondern Bevollmächtig- 
ten aus, welcher durch ein vom Finanzministerio ausgestelltes Attest über die Zahl der im. 
Besitze und der Verwahrung der Hauptstaatscasse befindlichen Actien der Chemnitz= Riesaer 
Eisenbahngesellschaft legitimirt wird. 
Andere Actionäre haben sich durch Vorzeigung der Actien beim Eintritte in die General- 
versammlungen zur Theilnahme an denselben zu rechtfertigen.
	        
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