(333)
51.
Erläuterungen.
1.) Die Personalsteuer Ater Unterabtheilung kann neben der Beiziehung zur Gewerbesteuer
oder zur Personalsteuer 1ster, 2ter oder 5ter Unterabtheilung nicht Statt finden. Ergäbe
aber die Besteuerung in den gedachten Kategorien, nach dem Ermessen der Abschätzungsbe-
hörde und in Hinsicht auf die Vermögensumstände des Betheiligten, ein augenfälliges Miß-
verhältniß; so ist der betroffene Abgabenpflichtige in der Aten Unterabtheilung zur Personal-
steuer beizuziehen, für welchen Fall jedoch derselbe in den übrigen aufgeführten Unterabthei-
lungen der Personalsteuer, wie bei der Gewerbesteuer, frei bleibt.
2.) Grundstücksbesitzer find wegen des an ihrem Grundeigenthume haftenden Renteneinkom-
mens der Personalsteuer nicht unterworfen.
3)) Ehefrauen, deren Ehemänner Gewerbesteuer oder Personalsteuer in einer der unter 1
angeführten Unterabtheilungen entrichten, haben wegen ihres wirklich eingebrachten Vermö-
gens in der Aten Unterabtheilung keine Personalsteuer zu erlegen. Ausgenommen ist auch
hier der unter 1 gedachte Fall, für welchen die dort getroffenen Bestimmungen eintreten.
4.) Abgabenpflichtige dieser Unterabtheilung sind mit der Angabe ihres Einkommens zu
verschonen, wenn sie sich zu Erlegung des höchsten Steuersatzes dieser Unterabtheilung von
100 Thlr. — — erbieten.
5te Unterabtheilung.
52.
Gewerbsgehülfen und Privatdiener.
Gewerbsgehülfen und Personen, welche für Privatvienstleistungen gelohnt werden, oder ihnen
gleich zu achten sind, entrichten die Personalsteuer nach dem unter E. beigefügten Tarife, oder,
dafern sie sich daselbst nicht aufgeführt finden, analog nach einem für sie geeigneten Tarifsatze.
Die im Tarife unter a. enthaltenen Sätze gelten für große, die unter b. für Mit-
telstädte, die unter c. für kleine Städte und das platte Land.
53.
Erläuterungen.
1.) Wenn ein Steuerpflichtiger dieser Unterabtheilung von seiner Dienstleistung ein
festes jährliches Einkommen bezieht, welches, mit Rücksicht auf die Personalsteuer 1ster Un-
terabtheilung, den ihn treffenden Tarifsatz als unverhältnißmäßig erscheinen läßt; so bleibt
der Abschätzungsbehörde die Besteuerung in gegenwärtiger Unterabtheilung nach Höhe des für
die uste Unterabtheilung bestehenden Besteuerungsmaaßstabes nachgelassen.
2.) Der Vernehmung mit Gewerbesteuer und mit Personalsteuer 5ter Unterabtheilung
kann Niemand gleichzeitig unterliegen. Wer in Volge seines Erwerbs beiden Steuerkategorien