Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Widerspenstige, unruhige und Unordnung erregende Individuen können noch während 
der Fahrt aus dem Schiffe oder von dem Flosse entfernt und der nächsten Polizeibehörde 
zur Bestrafung übergeben werden. 
Dagegen ist der Schiffsführer verpflichtet, nicht allein gegen die ihm untergebene Mann- 
schaft ein anständiges, das ihm unbedingt nöthige Ansehen bei derselben sicherndes Be- 
nehmen zu beobachten, sondern auch die Achtung gegen seine Passagiere niemals aus den 
Augen zu setzen und dieselben nicht mit Zumuthungen zu behelligen, zu deren Befolgung 
sie in gedachter ihrer Eigenschaft nicht verbunden sind. 
Insbesondere dürfen Handleistungen von den Passagieren nur in Fällen dringender 
Gefahr gefordert werden. 
§ 23. Sobald ein Lootse die Führung des Fahrzeugs übernommen hat, geht alle 
Befugniß, Verpflichtung und Verantwortlichkeit in Bezug auf die Leitung des Schiffs 
vom Schiffsführer auf denselben über, und die Mannschaft ist zur unbedingten Befolgung 
seiner Befehle verbunden. Nach Zurücklegung der gefährlichen Stelle tritt der Schiffs- 
führer in die, ihm als solchem zukommenden Befugnisse und Verbindlichkeiten ohne wei- 
teres wieder ein. 
§24. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die größte Aufmerksamkeit auf die gelade- 
nen Fracht= und Passagiergüter zu verwenden, und nicht allein das Abhandenkommen oder 
Verderben, sondern auch jede Beschädigung derselben möglichst zu verhüten. 
Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmannschaft ob. 
Für den Erfatz des, durch Abhandenkommen, Verletzung oder Verderben der Ladung 
herbeigeführten, Schadens ist der Schiffsführer stets zunächst verhaftet, insoweit er nicht 
nachzuweisen vermag, daß der Schade durch inneren Fehler der Sache, mangelhafte Ver- 
packung oder unabweisliche Ereignisse verursacht worden sei. 
§ 25. An der Waarenladung verübte Diebstähle sind vom Schiffsführer, unmittel- 
bar nach ihrer Entdeckung, der nächsten elbschifffahrtspolizeilichen Behörde (siehe § 30) 
unter genauer Angabe aller Umstände zur weiteren polizeilichen Erörterung anzuzeigen. 
§ 26. Der auf Frachtschiffen oder Flossen dienenden Mannschaft ist es untersagt, 
neben den eingeladenen Gegenständen, gleichnamige oder andere Waaren für eigene Rech- 
nung auf dem Schiffe oder Flosse mit sich zu führen und Handel oder ähnliche Geschäfte 
mit solchen zu treiben. 
Der Schiffs= oder Floßführer darf über das Fahrzeug oder Floß, oder über die auf 
denselben geladenen Gegenstände in einer, mit dem Manifeste in Widerspruch stehenden 
Art und Weise nicht verfügen, insofern er sich nicht als Eigener des Schiffes oder Flos- 
ses, oder der Ladung, soweit er darüber disponiren will, oder endlich, als hierzu vom 
Schiffs-, Floß= oder Waaren-Eigenthümer ausdrücklich beauftragt, genügend auszuweisen 
vermag.
	        
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