(281)
meinden auf die erhaltene Aufforderung die Erwählung von Friedensrichtern beschlossen wor—
den ist, und welche Friedensrichterwahlen sodann nach § 5 des Gesetzes unter 1 und 2, a
entweder unter Leitung der Vorstände der Wahlcorporationen oder unter Leitung der Gemein-
deobrigkeit selbst, vorgenommen worden sind.
Eben so haben die Amtshauptleute am Schlusse des Jahres 1847 die unter ihrer Lei-
tung nach § 5 des Gesetzes unter 2, b geschehenen Friedensrichterwahlen dem Justizministe-
rium kürzlich anzuzeigen.
& 16. Der zum Friedensrichter Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl sofort 3 1½5
durch den Vorstand der Wahlversammlung in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über setzes.
Annahme der Wahl aufzufordern. Auf sein Verlangen kann ihm zu dieser Erklärung eine
Bedenkzeit von einigen Tagen verstattet werden.
8 17. Sollte ein Friedensrichter während der Zeit seiner Amtsführung voraussichtlich
auf längere Zeit verhindert sein, seine Function auszuüben, so ist gestattet, für diese Zeit
einen Stellvertreter zu wählen.
Auch hierzu bedarf es eines ordnungsmäßig gefaßten Gemeindebeschlusses, und gilt
übrigens von der Wahl eines solchen Stellvertreters alles dasjenige, was über die Wahl des
Friedensrichters im Gesetze vorgeschrieben ist. Der Stellvertreter muß die nämliche Befähi—
gung haben, wie der Friedensrichter, gleich diesem bestätigt und verpflichtet werden, und hat
bei Verwaltung seines Amtes alles dasjenige zu beobachten, was dem Friedensrichter zu be—
obachten obliegt.
8 18. Zu der neuen Wahl eines Friedensrichters ist in Zeiten Veranstaltung zu treffen, Zu Sn des
damit sie sofort nach Ablauf der drei Jahre, welche vom Tage der Bestätigung und Ver— Gesetzes.
pflichtung des bisherigen Friedensrichters an zu rechnen sind, vor sich gehen kann.
Bis zur Bestätigung und Verpflichtung des neuen Friedensrichters kann der bisherige
Friedensrichter das Amt gültigerweise zu verwalten fortfahren.
–#19. In allen die Wahlen der Friedensrichter betreffenden Angelegenheiten sind ein-
tretenden Falls, wie bei Wahlen zu Gemeindeämtern, die höheren Verwaltungsbehörden zur
Erledigung und Entscheidung vorkommender Zweifel competent.
§20. Die Gerichtsbehörde, welcher die Bestätigung und Verpflichtung des gewählten zu *12 des
Friedensrichters obliegt, ist zu diesem Behufe von der erfolgten Wahl durch die Gemeinde= Gesetzes.
obrigkeit, oder in den in § 5 unter 2, b gedachten Fällen durch die Bezirksamtshauptmann-
schaft zu benachrichtigen.
§6 21. Gegen eine etwanige Versagung der Bestätigung von Seiten der Gerichtsbehörde
findet Beschwerdeführung bei der vorgesetzten Justizbehörde Statt.
§622. Die eidliche Verpflichtung der Friedensrichter geschieht nach folgender Formel: