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allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner persönlichen
Obrigkeit, eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann
für völlig ungültig zu halten.
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat solches sorgfältig auf-
zubewahren, und dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Erpe-
ditionstage bei der Deputation hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle aber sich
selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen.
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-
oder Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch
mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Ein-
lage= oder OQuittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden.
* 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
2c. 2
V9) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt der Stadt
Frankenberg:
vom 30sten November 1846.
Won, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz die
von dem Stadtrathe zu Frankenberg unter Zustimmung des dasigen größeren Bürgeraus-
schusses beschlossene Errichtung einer für die Bewohner der Stadt Frankenberg und deren
Umgebung bestimmten Sparcassenanstalt unter Garantie der zuerst genannten Stadtgemeinde
genehmigt, und dem Uns vorgelegten Regulative, unter gleichzeitiger Verleihung der in den
W 12, 14, 15 und 16 bemerkten Rechtsvergünstigungen, die nachgesuchte Bestätigung hier-
mit ertheilt haben.
Wir wollen demnach, daß dem Inhalte dieses Regulativs in allen seinen Bestimmungen
auf das Pünctlichste nachgegangen werde, und haben zu dessen Beurkundung dieses
Deeret