Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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bemerken ist) an gerechnet, in unveränderter Gestalt angenommen worden ist, so kann der 
Eigenthümer auf vorher beim Stadtrathe hier, oder von diesem requirirter Behörde, be- 
wirkte eidliche Bestärkung des Eigenthums und seiner Anzeige die Sache unentgeldlich von 
der Leihanstalt zurückfordern. 
Dagegen, wenn die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war, oder sie in verän- 
derter Gestalt zur Leihanstalt gebracht würde, oder nicht mit genügender Sicherheit in Folge 
der Anzeige erkannt werden konnte, sowie jeden Falls, wenn der Versatz erst drei Monate 
nach der Anzeige erfolgt, kann derjenige, welcher sich als Eigenthümer in der vorgedachten 
Maaße legitimirt, nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und 
etwaigen sonstigen Auctions= und anderen Gebührnissen, das Pfand, oder, wenn das Pfand 
bereits versteigert worden, nur den Ueberschuß des Erlöses ausgeantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer in diesen Fällen den Pfandschein nicht zurückliefern, so findet 
dasselbe Verfahren Statt, wie es im vorigen 22. 8 bei Entwendung der Pfandscheine vor- 
geschrieben worden. 
Es kann aber in diesen Fällen sowohl, als in denen des § 22 der Eigenthümer, 
wenn er hinreichende Sicherheit bestellt, nach dem Ermessen der Leihanstaltsdeputation frü- 
her in den Besitz seiner Sachen oder resp. des Auctionsüberschusses gesetzt werden. 
Verkümmerung §24. Dafern ein Versetzer mit Tode abginge, und unter seinen Erben wegen der Erb- 
geim lode ines schaft Streit entstünde, so kann eine Verkümmerung des versetzten Pfandes, außer in dem 
sebers. Falle gegründeten Verdachts, daß der Pfandschein entwendet worden, und deshalb bei der 
Leihanstalt geschehener Anzeige, nicht angenommen werden, vielmehr liefert die Leihanstalt 
das Pfand gegen Erstattung des Darlehns und der Zinsen 2c. unter Rückgabe des ausgestell- 
ten Pfandscheins an den Inhaber des letzteren unweigerlich ab, oder verfährt nach der Ver- 
fallzeit mit der Auction. 
Verkümmerung 25. Ein Verbot gegen Ausantwortung bei der Leihanstalt stehender Pfänder, oder 
und Hülfsroll-Hülfsvollstreckung in selbige, findet so wenig Statt, als — mit Ausnahme des § 23 Ge- 
streckung. 
trecung sagten — das Verlangen unentgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde. 
Verfahren, §& 26. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Leihanstalt 
wenn ein Ver- keineswegs gehalten, das Pfand zur Concursmasse auszuantworten oder ihre Forderung beim 
sebe vorfeälle Creditwesen zu liquidiren; sondern es hat vielmehr der geordnete Gütervertreter wegen Ein- 
lösung des Pfandes und sonst diesem Regulative gemäß sich zu bezeigen, widrigenfalls von 
der Leihanstalt mit der Versteigerung des Pfandes oder resp. dessen Verkaufe nach dessen Ver- 
fallzeit verfahren und nur der nach Abzug des Darlehns, der Zinsen, Kosten und Auctions= 
gebühren verbleibende Ueberschuß auf Anmelden des Gütervertreters binnen der vorschriftmä- 
ßigen Frist zur Concursmasse verabfolgt wird. 
sc. 2c.
	        
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