Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Zum Behuf dieser Stellung haben sich die gedachten Mannschaften in jedem der erwähn- 
ten beiden Jahre gleich den Militärpflichtigen der laufenden Altersclasse bei der Localbehörde 
ihres Aufenthaltsorts zur Aufzeichnung entweder persönlich anzumelden, oder im Verhinder- 
ungsfalle durch Beauftragte anmelden zu lassen und ihre Geburts= oder Gestellscheine zu über- 
reichen. 
Es erfolgt aber diese Anmeldung nicht, wie bisher bei der nach dem Gesetze vom Isten 
August 1846 bestandenen Dienstreserve, am 1 sten Juni, sondern am 1sten November jeden 
Jahres, oder, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, an dem darauf folgenden Tage. 
Dresden, den 22 sten Mai 1849. 
Kriegs-Ministerium. 
Rabenhorst. 
Eckelmann. 
  
Letzte Absendung: am 27sten Mai 1849.
	        
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