Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Bei den Communalgarden, bei denen eine Uniformirung eingeführt ist, können die Aus- 
zeichnungen der verschiedenen Grade wie bei der Armee getragen werden, mit Ausnahme jedoch 
der den militärischen Grad bezeichnenden Sterne. 
Commandanten, welche wenigstens zwei Compagnieen unter ihrem Befehle haben, tragen die 
Auszeichnung des Bataillonscommandanten, Epauletts mit Fransen und dreieckigen Hut mit 
Federstutz. 
Obercommandanten, welche wenigstens zwei Bataillone befehligen, tragen außerdem eine 
einfache Stickerei am Kragen. 
In Dresden und Leipzig, oder wo sonst ein Obercommandant mindestens fünf Bataillone 
unter sich hat, trägt derselbe Epauletts mit starken Fransen und eine Tresse am Hute. 
& 26. Zu der § 11 des Gesetzes vom 22 sten November 1848 gedachten Aufforderung Aufforderung 
der Communalgarde zur bewaffneten Dienstleistung zum Zwecke der Erhaltung der Ruhe und der Communal= 
gesetzlichen Ordnung sind allenthalben nur die Obrigkeiten des Orts, beziehendlich die vor- osnshekne 
gesetzten Regierungsbehörden, an Orten aber, an welchen obrigkeitliche Behörden sich nicht 
befinden, in dringenden Fällen auch die daselbst bestellten Localpolizeiorgane berechtigt. 
Die Regquisitionen an auswärtige Communalgarden zur Hülfeleistung sind in allen 
Fällen an die vorgedachten Behörden, nicht aber an das Communalgardencommando un- 
mittelbar, zu richten. Von dem Ermessen der erstern allein hängt es ab, die Communalgarde 
zur auswärtigen Hülfeleistung in den dazu geeigneten Fällen zu beordern. 
&27. Da nach 9§ 11 des Gesetzes vom 22 sten November 1848 die Communal= Stellung der 
garden in Bezug auf ihre Dienstleistungen lediglich an die Anordnungen der obrigkeitlichen Communal- 
Behörden gewiesen sind, auch dieselben nach § 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit 98§ 2 iss Mi- 
und 8 der Verordnung, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit « 
betreffend,vom7tenMai1849inderRegelvorderMilitärbehördeeinzuschreitenhaben,so 
wird — unbeschadet der Vorschrift in § 8 der zuletzt erwähnten Verordnung über das Com- 
mando bei eintretender Nothwendigkeit des Waffengebrauchs — die Vorschrift in § 26 des 
Regulativs vom 29sten November 1830, sowie in § 12 der dazu gehörigen Dienstvorschrift 
für die Communalgarde, nach welcher die unter die Waffen getretenen Communalgarden an 
allen Orten, wo Garnisonen sind, unter dem Commandanten dieser letztern stehen, hiermit 
aufgehoben und nur in Dresden und Leipzig, wo besondere Commandantschaften bestehen, 
hat es bei der daselbst desfalls getroffenen besondern Einrichtung auch fernerhin sein Bewenden. 
Bei gemeinschaftlichen Dienstleistungen, welche sich auf Festlichkeiten und auf Sicherung 
der öffentlichen Ordnung vor wirklich ausgebrochenen Ruhestörungen beziehen, haben die be- 
treffenden obrigkeitlichen Behörden mit dem Militärcommandanten nach einer den Umständen 
entsprechenden Vereinbarung zu handeln. Eine gegenseitige dienstliche Unterordnung der 
Führer des Militärs und der Communalgarde findet in diesen Fällen nicht statt.
	        
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