Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Der Straßenbaucommissar hat fernerhin für die fiscalischen Chaussee-, Straßen- 
und Brückenbau-Angelegenheiten, vorbehältlich der bei den letzteren in hydrotechnischer 
Beziehung ohnehin nöthigen Mitwirkung der Wasserbaudirection, im Allgemeinen 
und ohne Unterscheidung der chaussirten und nicht chaussirten fiscalischen Straßen in 
Beziehung auf die obere technische Anordnung, Leitung und Beaufsichtigung der 
Neubaue und der Unterhaltung bei den Bezirksstraßenbaucommissionen als gleichbe- 
rechtigtes Mitglied zu concurriren. 
Demnächst hat derselbe neben dem Bezirksamtshauptmanne sowohl an der An- 
nahme und Entlassung der Oberchausseewärter und Amtsstraßenmeister Theil zu neh- 
men, als in technischen Angelegenheiten die Dienstbehörde für die Chausseeinspectoren 
mit zu bilden. 
Auch ist derselbe mit der technischen Mitaufsicht auf die zu Chaussee-, Wege- 
und Brückengeld-Einnahmen bestimmten fiscalischen Gebäude beauftragt. 
Mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung wird solches andurch zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 5ten September 1849. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
Eppendorf. 
  
81) Verordnung, 
die Einträge von Cessionen an den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein 
und die Oberlausitzer landständische Hypothekenbank in die Grund= und 
Hypothekenbücher betreffend; 
vom 23sten August 1849. 
Durqh die Verordnung, die Einträge von Forderungen des erbländischen ritterschaftlichen 
Creditvereins und der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz in die 
Grund= und Hypothekenbücher betreffend, vom 30ten April 1845, sind die Grund= und 
Hypothekenbehörden angewiesen worden, wie sie sich bei den die Forderungen dieser Credit- 
anstalten betreffenden Einträgen im Grund= und Hppothekenbuche rücksichtlich der statuten- 
gemäß von den Schuldnern einzugehenden Bedingung der Rückzahlung in Pfandbriefen nach 
dem Nennwerthe zu verhalten haben, damit diese auf die Befriedigung anderer, im Nange 
nachstehender Gläubiger Einfluß äußernde Bedingung aus den Einträgen erhelle. 
Es pflegen jedoch manche Grund= und Hyppothekenbehörden dann, wenn bereits im 
Grund= und Hypothekenbuche für andere Personen eingetragene Forderungen durch Cession
	        
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