Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(238) 
ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen wer- 
den soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deecret 
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels 
vollzogen worden. 
Dresden, den 1 ten September 1849. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
  
Demuth. 
  
. 90) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 4ten October 1849. 
Nech Feststellung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in 
den Erblanden für das Jahr 18479 verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts hiermit Folgendes: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein- 
gepfarrten, nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für 
dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach & 19 der 
Verordnung vom 1 2ten October 1841 den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 3ten No- 
vember d. J. an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1849 aus- 
gesetzt. 
Dresden, den Aten October 1849. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister 
D. Hübel. 
Schreyer.
	        
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