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ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen wer-
den soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deecret
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels
vollzogen worden.
Dresden, den 1 ten September 1849.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
. 90) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 4ten October 1849.
Nech Feststellung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in
den Erblanden für das Jahr 18479 verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts hiermit Folgendes:
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein-
gepfarrten, nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für
dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach & 19 der
Verordnung vom 1 2ten October 1841 den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 3ten No-
vember d. J. an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen.
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1849 aus-
gesetzt.
Dresden, den Aten October 1849.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister
D. Hübel.
Schreyer.