Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Protocoll  in  duplo  aufzunehmen,  in  welchem  zugleich  bei  etwa  zu  machenden  Ausstellungen

die  vorzunehmenden  Abänverungen  ausgenommen  werden  müssen.

#.  Ergiebt  sich  bei  dieser  Revision  kein  Anstand  und  ist  sonst  kein  Bevenken  vorhanden,
so  ist  dem  Besitzer  des  Dampfkessels  ein  von  der  Behörde  und  dem  technischen  Inspector  zu
unterzeichnendes  Certificat  über  die  ertheilte  Erlaubniß  zur  Ingangsetzung  auszustellen,  welches
  außer  der  allgemeinen  Beschreibung  des  Kessels  die  höchste  zulässige  Dampfspannung,  die
Dimensionen  der  Ventile  und  die  höchste  zulässige  Belastung  derselben  deutlich  enthalten  muß
und  im  Kesselraume  aufzuhängen  ist.  Haben  sich  bei  der  Revision  Abweichungen  ergeben,  so
ist  dem  Besitzer  deren  Correction  aufzugeben  und  die  Ertheilung  des  Certificats  bis  zu  deren
Erfolge  aufzuschieben.  Der  technische  Beamte  hat  sich  zum  Protocolle  darüber  zu  erklären,  ob
die  vorgefundenen  Mängel  von  solcher  Bedeutung  sind,  daß  zu  Constatirung  der  geschehenen
Abhülfe  eine  technische  Nachrevision  erforderlich  sei.

§#9.  Um  sich  in  steter  Ueberzeugung  von  Befolgung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung
zu  erhalten,  haben  die  technischen  Beamten  alle  in  Betrieb  befindlichen  Dampfkessel  ihres  Bezirks
  jährlich  einmal  zu  revidiren  und  sich  bei  diesen  Revisionen,  welche  auch  ohne  Assistenz
der  Polizeibehörde  geschehen  können,  von  der  fortdauernden  Tauglichkeit  aller  in  gegenwärtiger
  Verordnung  als  wesentlich  bezeichneten  Theile  der  Anlage,  von  der  stattgefundenen  Abnutzung,
  sowie  auch  möglichst  davon  zu  überzengen,  ob  während  des  Betriebs  eine  geflissentliche
  Außergangsetzung  oder  Erschwerung  des  Spiels  der  Sicherheitsapparate  u.  s.  w.  stattgefunden
  habe.  Bei  Röhrenkesseln,  namentlich  also  Locomotiokesseln,  ist  mit  dieser  Revision
mindestens  aller  zwei  Jahre  eine  Wiederholung  der  Kesselprobe  zu  verbinden;  bei  andern
Kesseln  ist  dieß  nur  im  Falle  einer  eingetretenen  Reparatur,  oder  wenn  Grund  zu  der  Annahme
  wesentlich  verminderter  Festigkeit  vorliegt,  erforderlich.  In  jedem  Falle  ist  aber  der
technische  Bezirksbeamte,  sobald  er  Gründe  zu  Annahme  solcher  Veränderungen  hat,  die  sich
mur  im  kalten  Zustande  des  Kessels  constatiren  lassen,  berechtigt,  vom  Besitzer  die  Kaltlegung
des  Kessels  zu  verlangen.  Ueber  die  Ergebnisse  jeder  Revision  hat  der  technische  Beamte  ein
vom  Besitzer  und  beziehendlich  Maschinisten  mit  zu  unterzeichnendes  Protocoll  in  der  §  7  vorgeschriebenen
  Weise  in  duplo  aufzunehmen  und  das  eine  Eremplar  an  die  Ortspolizeibehörde
abzugeben,  welcher  dann  die  Aufsicht  über  Abstellung  der  gerügten  Mängel  obliegt.

Sollten  sich  erst  während  des  Betriebs  einer  Anlage  erhebliche  Belästigungen  der  Umgebung
  oder  sonstige  Uebelstände  ergeben,  so  hat  bei  diesen  Nachrevisionen  der  technische  Beamte
auf  Veranlassung  der  Polizeibehörde  sein  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  ob  diesen  Uebelständen
  durch  eine  ohne  verhältnißmäßige  Störungen  und  Kosten  auszuführende  Abänderung
der  Anlage  begegnet  werden  kann,  und  dieß  im  Protocolle  zu  bemerken.

Nachrevisionen  treten  unter  den  in  §&  8  bestimmten  Bedingungen  ein.

§  0.  Die  §  9  vorgeschriebenen  Revisionen  haben  sich  auch  auf  die  bereits  vor  Erlaß
gegenwärtiger  Verordiung  gemachten  Dampfkessel  zu  erstrecken  und  find  alle  diese  älteren

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