Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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§  3.  Auch  bleiben  alle  sonstigen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23sten  Juli  1846  *),
soweit  sie  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  abgeänvert  sind,  insonderheit  die  Bestimmung
im  zweiten  Abschnitte  des  §  3  und  zwar  letztere  dergestalt,  daß  sie  auch  für  solche  Verjährungen
  gilt,  welche  in  Folge  der  vaselbst  gedachten  zeitherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  im
Jahre  1850  ablaufen,  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  dem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Dresden,  den  1  2ten  December  1849.

 

*)  Dieses  Gesetz  enthält  folgende  Bestimmungen:

§  1.  Nachbenannte  Forderungen  und  Ansprüche  sollen  in  Zukunft  mit  dem  Ablaufe  von  drei
Jahren  verjähren:

1)  die  Forderungen  der  Kaufleute  und  Händler,  Fabrikanten,  Mäkler,  Spediteure,  Künstler  und
Handwerker  für  Waaren  und  Arbeiten  ihres  Geschäfts,  jedoch  mit  Ausnahme  solcher  Forderungen,
welche  einen  Gegenstand  der.  Art  betreffen,  womit  der  Schuldner  ein  kaufmännisches  Geschäft  betreibt;
ingleichen  die  Forderungen  der  Apotheker  für  von  ihnen  entnommene  Arzneiwaaren.

2)  Die  Gewerbsforderungen  der  Agenten,  ingleichen  der  Hebammen,  Barbiere,  Wäscherinnen,
Lohnbedienten  und  aller  derjenigen  Personen,  welche  aus  der  Leistung  gewisser  Dienste  und  Handreichungen
  ein  Gewerbe  machen.

3)  Die  Forderungen  der  Postanstalten  und  Eisenbahnen,  der  Schiffer,  Frachtfuhrleute,  Lohnkutscher,
  Boten  und  Pferdeverleiher  an  Postporto  und  Briefträgerlohn,  Frachtgeld,  Fuhrlohn,  Botenlohn
  und  Pferdemiethe,  sowie  hinsichtlich  der  beim  Waaren=  und  Personentransporte  gehabten  Auslagen.


4)  Die  Forderungen  der  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe  für  Wohnung,  Beköstigung  und
sonstige  für  ihre  Gäste  bestrittene  Bedürfnisse  und  Auslagen,  ingleichen

5)  die  Forderungen  derer,  welche  bewegliche  Sachen  verleihen,  wegen  des  Leihgeldes  für  den
Gebrauch  derselben,  z.  B.  der  Inhaber  von  Leihbibliotheken  wegen  des  Lesegeldes  für  verliehene
Bücher.

6)  Die  Forderungen  der  offentlichen  und  Privat=  Lehr=  und  Erziehungs-,  sowie  Pensions=  und
Verpflegungsanstalten  aller  Art  für  Unterhalt,  Unterricht,  Erziehung,  Pflege  und  allen  sonstigen  mit
dem  Zwecke  der  Anstalt  in  Verbindung  stehenden  Aufwand.

7)  Die  Forderungen  der  öffentlichen  und  Privatlehrer  hinsichtlich  ihrer  Heonorare.

Ausgenommen  sind  jedoch  von  den  unter  6  und  7  genannten  Forderungen  diejenigen,  welche
bei  der  Universitär  und  anderen  öffentlichen  Schul-,  Pensions=  und  Verpflegungsanstalten  vorschriftmäßig
  gestundet  werden.

8)  Forderungen  der  Lehrberren  und  Lehrmeister  hinsichtlich  des  Lehrgeldes  und  anderer  im  Lehrcontrarte
  stipulirter  Vortheile.