Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

  

  

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§§.  57,  88,  141,  143,  144,  des  §.  155  Nr.  3  und  des  §.  156  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Ehefrau  die  Erbin  ist  und  der  Nachlaß
  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  in  dem  Konkursverfahren  über
das  Vermögen  des  Ehemanns.

§  206e.
Ueber  einen  Erbtheil  findet  ein  Konkursverfahren  nicht  statt.

§.  206 f.

Die  Vorschriften  der  §§.  202—206d  finden  im  Falle  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  auf  das  Konkursverfahren  über  das  Ge—
sammtgut  entsprechende  Anwendung.  Konkursgläubiger  sind  nur  die
Gesammtgutsgläubiger,  deren  Forderungen  schon  zur  Zeit  des  Eintritts
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestanden.  Zu  dem  Antrag  auf
Eröffnung  des  Verfahrens  ist  ein  Gläubiger  nicht  berechtigt,  dem
gegenüber  der  überlebende  Ehegatte  zu  dieser  Zeit  persönlich  haftete.
Die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  sind  zu  dem  Antrage  nicht  berechtigt;
  das  Gericht  hat  sie,  soweit  thunlich,  zu  hören.

63.  Der §.  208  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Das  Konkursverfahren  umfaßt  nur  das  im  Inlande  befindliche
Vermögen,  wenn  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  eine  gewerbliche
Niederlassung,  aber  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Hat  ein  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  weder  eine  gewerbliche
Niederlassung  noch  einen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  findet  ein  Konkursverfahren
  über  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  des  Schuldners
statt,  wenn  er  im  Inlande  ein  mit  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden
versehenes  Gut  als  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaftet.
Für  das  Verfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen
Bezirke  das  Gut  sich  befindet.

Ist  im  Auslande  ein  Konkursverfahren  eröffnet,  so  bedarf  es  nicht
des  Nachweises  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Eröffnung  des  inländischen
Verfahrens.

64.  Der §.  210  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden
wegen  einfachen  Bankerutts  mit  Gefängniß  bestraft,  wenn  sie

1.  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Wette  oder  durch  Differenzhandel

mit  Waaren  oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht
  haben  oder  schuldig  geworden  sind;
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