Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers  unter
Lebenden;

4.  die  Verbindlichkeiten  gegenüber  Pflichttheilsberechtigten;

5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  vom  Erblasser  angeordneten  Vermächtnissen

  und  Auflagen.

Ein  Vermächtniß,  durch  welches  das  Recht  des  Bedachten  auf  den
Pflichttheil  nach  §.  2307  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgeschlossen
wird,  steht,  soweit  es  den  Pflichttheil  nicht  übersteigt,  im  Range  den
Pflichttheilsrechten  gleich.  Hat  der  Erblasser  durch  Verfügung  von
Todeswegen  angeordnet,  daß  ein  Vermächtniß  oder  eine  Auflage  vor
einem  anderen  Vermächtniß  oder  einer  anderen  Auflage  erfüllt  werden
soll,  so  hat  das  Vermächtniß  oder  die  Auflage  den  Vorrang.

Die  Verbindlichkeiten,  in  Ansehung  deren  der  Gläubiger  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen  ist  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichsteht,  werden
erst  nach  den  im  Abs.  2  Nr.  1—3  bezeichneten  Verbindlichkeiten  und,
soweit  sie  zu  den  im  Abs.  2  Nr.  4,  5  bezeichneten  Verbindlichkeiten  gehören,
  erst  nach  den  Verbindlichkeiten  berichtigt,  mit  denen  sie  ohne
die  Beschränkung  gleichen  Rang  haben  würden.  Im  Uebrigen  wird
durch  die  Beschränkungen  an  der  Rangordnung  nichts  geändert.

§.  205  k.

Mit  den  im  §. 205i  Abs.  2  Nr.  2—5,  Abs.  4  bezeichneten  Forderungen
  werden  die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen
und  die  seit  der  Eröffnung  laufenden  Zinsen  an  derselben  Stelle  angesetzt.


§.  205 l.

Was  in  Folge  der  Anfechtung  einer  von  dem  Erblasser  oder  ihm
gegenüber  vorgenommenen  Rechtshandlung  zur  Konkursmasse  zurück,
gewährt  wird,  darf  nicht  zur  Berichtigung  der  im  §.  205i  Abs.  2
Nr.  4,  5  bezeichneten  Verbindlichkeiten  verwendet  werden.

Auf  dasjenige,  was  der  Erbe  auf  Grund  der  Vorschriften  der
§§.  198  —1980  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  der  Masse  zu  ersetzen
hat,  haben  die  Gläubiger,  die  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen
  sind  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einem
ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichstehen,  nur  insoweit  Anspruch,  als  der
Erbe  auch  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  ersatzpflichtig  sein  würde.

§.  205  m.
Die  in  dem  Aufsgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung
von  Nachlaßgläubigern  angemeldeten  und  nicht  ausgeschlossenen  Forde-Reichs=

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