Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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geblieben ist, an der gesetzlichen Dienstzeit zu Gute gerechnet, sofern nicht die Verhältnisse, welche 
seine Entlassung bewirkten, von ihm willkührlich aufgegeben worden sind. 
C. 
Wegen Einstellung eines Einstehers für die noch übrige Dienstzeit. 
8 100. Bei dieser Art der Entlassung treten die § 58 enthaltenen Bestimmungen ein. 
D. 
Wegen völliger Dienstuntüchtigkeit. 
§ 101. Wenn ein Soldat während seiner Dienstzeit völlig untüchtig und die Untüchtigkeit 
durch die dem Medicinaldirectorio der Armee zu übertragende Untersuchung bestätiget worden ist, soll 
derselbe sogleich entlassen und auch der Verpflichtung zur Kriegsreserve entbunden werden. 
§J 102. Entfernung aus der Armee tritt wegen schlechter Aufführung, oder wegen ver- 
brecherischer Handlungen ein. Im ersten Falle nach der Entscheidung des Kriegsministeriums auf 
vorhergegangenen Antrag der obersten Commandobehörde, im zweiten Falle, wenn das begangene 
Verbrechen nach den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs die Ausschließung aus dem Militär- 
stande zur Folge hat. In beiden Fällen hat der Entfernte, wenn er nach dem Ermessen des Kriegs- 
ministeriums in Gemäßheit § 13 sub b und c für unwürdig zum Dienste in der Armee zu achten 
ist, das Einstandsquantum (§ 58) zu erlegen, welches jedoch nach Maaßgabe der bereits zurückge- 
legten Dienstzeit verhältnißmäßig vermindert werden soll. Auch tritt in dem Falle der Zahlungsun- 
fähigkeit die § 18 enthaltene Bestimmung ein. 
§ 103. In beiden § 102 gedachten Fällen ist der Soldat mittelst eines Entlaßscheins, in 
welchem die Ursache der Entfernung ausgedrückt sein muß, von der Truppenabtheilung zu entlassen. 
Eilftes Capitel. 
Vortheile und Begünstigungen, welche für verabschiedete Soldaten eintreten 
können. 
§# 104. Diejenigen Mannschaften, welche nach vollendeter gesetzlicher Dienstzeit in der activen 
Armee aus selbiger ausscheiden, haben auf nachfolgende Begünstigungen Anspruch: 
a) Diejenigen, welche als Lehrlinge einer zunftmäßigen Kunst oder eines Handwerks durch 
ihre Einstellung in die Armee verhindert worden sind, ihre Lehrzeit auszuhalten, sollen 
auf ihr Ansuchen unentgeldlich zum Gesellen aufgenommen werden, sofern sie nach Maaß- 
gabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften dazu tüchtig sind, 
b) diejenigen, welche durch Erfüllung ihrer Militärpflicht abgehalten wurden, als Gesellen 
ihre Wanderschaft zu vollenden, sind von den Wanderjahren dispensirt. 
§ 105. Mannschaften, welche wegen unmittelbar durch den Dienst entstandener Invalidität 
entlassen werden, sollen nach den dießfallsigen Bestimmungen zu einer Pension ausgesetzt werden. 
Dergleichen Mannschaften genießen jedenfalls die im nachstehenden § enthaltenen Begünstigungen. 
§ 106. Soldaten, welche wegen eingetretenen Kriegszustandes nicht entlassen werden konnten 
und über ihre gesetzliche Dienstzeit hinaus gut gedient haben, sollen, außer den § 104 aufgeführten 
Begünstigungen, annoch folgende zu Theil werden: 
aà) es ist ihnen gestattet, wenn sie auch das Meisterrecht nicht erlangt haben, ein Handwerk, 
eine Kunst, oder ein Gewerbe jedoch unter nachstehenden Beschränkungen zu treiben; 
aa) sie dürfen weder ein Handwerksschild aushängen, noch Gesellen und Lehrlinge halten; 
bb) es ist ihnen nur erlaubt, ihre Eheweiber und diejenigen ihrer Kinder zu zunftmäßigen 
Arbeiten zu ziehen, welche das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben; 
cc) sie dürfen nur die von ihnen selbst gefertigten Gegenstände auf Märkten zum Verkaufe 
bringen. In Bezug auf den Hausirhandel sind sie den bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften unterworfen; 
1852. 24
	        
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