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Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Verbrecher an-
gehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten hat, ob sie den
Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle.
Art. S8. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines
Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate angebotene
Auslieferung anzunehmen.
Art. 9. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte
der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Angehörigen des einen Staates vor
das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder
Recognition gegen vollständige Vergütigung der Reisekosten und des Versäumnisses nie ver-
weigert werden.
Art. 10. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der
Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, so hat
im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Reversalien über gegen-
seitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. In Ansehung der vorgängigen
Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es bei den in beiden
Staaten deshalb getroffenen Anordnungen.
Art. 11. Untersuchungskosten, mit Einschluß der Vertheidigungskosten, welche von dem
zu Folge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft competenten Gerichte des einen Staates nach
den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden
sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von den daselbst sich
aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres erecutivisch eingezogen werden.
Art. 12. In allen Strafsachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unver-
mögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Be-
hörden des andern sportel= und stempelfrei zu erpediren und nur den unumgänglich nöthigen
Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachperständigen, Ver-
pflegungs= und Transportkosten zu liquidiren.
Art. 13. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und andern Per-
sonen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebüh-
renden Vergütung nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei erfolgter
wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Art. 14. Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in Straf-
sachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichts-
stelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. Sollte die-
selbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten
mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eignes