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1) einer von dem Bahnhofe zu Zwickau bis nach Cainsdorf zu führenden Eisenbahn und
der zur Verbindung der seitwärts dieser Bahn auf dem rechten und linken Muldenufer ge-
legenen Kohlengruben mit solcher anzulegenden Zweigbahnen,
2) einer von Zittau bis zur Sächsisch-Böhmischen Grenze in der Richtung nach Reichen-
berg zu führenden Eisenbahn,
3) einer Eisenbahn zwischen Dresden und Tharandt und der erforderlichen Zweigbahnen,
um mit der Ersteren die Kohlengruben sowohl im Plauenschen Grunde als in der Nähe
desselben und bei Hänichen in Verbindung zu setzen, und
4) auf die in Folge der Verbindung der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn mit der
Leipzig-Dresdner Eisenbahn nothwendig gewordene Erweiterung des zu Dresden befindlichen
Bahnhofs der Letzteren anzuwenden.
& 2. Die Zeit des Eintritts der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes für jede einzelne
der vorstehend unter 1—4 aufgeführten Unternehmungen wird durch Verordnung bekannt ge-
macht werden.
§ 3. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
Dresden, den 2ten Juni 1852.
Friedrich
Letzte Absendung: am 21sten Juni 1852.